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  • 09.04.2009 | Umsatzsteuer

    Kommunale Zuschüsse für Schwimmbadbetrieb sind steuerfrei

    Geldzahlungen einer Gemeinde an einen Schwimmbadbetreiber zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebs sind kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Das FG wies damit das Finanzamt in die Schranken, das die Zahlungen der Umsatzsteuer unterwerfen wollte, weil der Schwimmbadbetreiber in den geschlossenen Verträgen konkrete Verpflichtungen eingegangen sei. Er habe - so die Argumentation - die Aufgabe übernommen, die Bäder zu führen, für die Allgemeinheit zu öffnen und die Eintrittspreise unter sozialen Gesichtspunkten zu staffeln. Der Zuschuss sei deshalb Entgelt für diese Leistungen. Dem widersprach das FG: Das Betreiben der Schwimmbäder sei keine Leistung, die gegenüber dem Zuschussgeber erbracht werde. Es geschehe nicht der Zuschüsse wegen, sondern um Einnahmen mit den Endnutzern zu erzielen. Ebenso wenig sei der Betrieb eine kommunale Pflichtaufgabe, die der Betreiber für die Gemeinde erbringe. Die Zuschüsse seien auch nicht Entgelt von dritter Seite. Sie würden nicht mit Bezug auf konkrete Leistungen gezahlt, die der Betreiber dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbringe.  

    Wichtig: Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: V R 29/08).  

    Unser Tipp: Das Urteil lässt sich auch auf Zuschüsse anwenden, die Kommunen an Vereine zahlen, damit die Vereine kommunale Sportanlagen unterhalten und in Schuss halten. In der Regel handelt es sich hier demnach auch um steuerfreie echte Zuschüsse. (Urteil vom 28.8.2008, Az:
    16 K 133/07)(Abruf-Nr. 091070)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 2 | ID 125981