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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Fälle aus der Praxis: Wann sind öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?

    | Sind öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig? Diese Frage ist für Ihre gemeinnützige Organisation als Empfänger eines Zuschusses von essenzieller Bedeutung. Denn es geht darum, ob Sie 19 bzw. 16 Prozent der Zahlung behalten oder an den Fiskus abführen müssen. Ob der Zuschuss steuerpflichtig ist, hängt wesentlich vom Tätigkeitsbereich Ihrer Einrichtung ab. Erfahren Sie nachfolgend anhand eines Prüfschemas und einer Übersicht über relevante Praxisfälle, welche Zuschüsse betroffen sein können und welche steuerlichen Folgen das für Ihren Verein hat. |

    Prüfschema für die Steuerpflicht von Zuschüssen

    Der BFH hat für die Steuerbarkeit von Einnahmen eine Liste von Kriterien aufgestellt, die alle erfüllt sein müssen, damit umsatzsteuerliche Folgen eintreten (BFH, Beschluss vom 18.12.2019, Az. XI R 31/17, Abruf-Nr. 214979).

     

    Kriterium

    Hinweise

    Es muss ein Rechtsverhältnis zwischen Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehen.

    Das ist ausnahmslos der Fall, weil sich das Rechtsverhältnis aus dem Zuwendungsvertrag ergibt.

    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein.

    Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn sich die Leistungen an eine unbestimmte Öffentlichkeit richten.

    Die Zahlung muss der Gegenwert für die erbrachte Leistung sein.

    Das ist bei einem Leistungstausch regelmäßig der Fall, weil es nicht darauf ankommt, ob Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich äquivalent sind.

    Es müssen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.

    Bei einem gegenseitigen Vertrag (Zuwendungsvertrag) liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor, wenn der Vertrag entsprechende Leistungen festlegt.

    Die Leistung muss derart mit der Zahlung (Zuschuss) verknüpft sein, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.

    Das ist bei einem gegenseitigen Vertrag (Zuwendungsvertrag) grundsätzlich der Fall.

    Der Zahlende erhält einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil, aufgrund dessen er als Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung angesehen werden kann.

    Die öffentliche Hand als Zuwendungsgeber zieht insofern individuelle Vorteile aus den Leistungen, als sie die jeweiligen Leistungen nicht selbst erbringen bzw. externe Dienstleister damit kostenpflichtig beauftragen muss.

    Sonderfall: Entgelt von dritter Seite

    Die Höhe des Zuschusses wird nach Leistungseinheiten bemessen (z. B. Teilnehmerzahl oder -stunden, Anzahl ausgegebener Essen etc.).