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  • 07.07.2009 | Umsatzsteuer

    Ermäßigter Steuersatz für Lotterien gemeinnütziger Vereine

    Für Lotterien und Tombolas steuerbegünstigter Körperschaften gilt auch weiterhin der ermäßigte Steuersatz. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einem bundesweit gültigen Erlass klargestellt.  

    Hintergrund: Seit der Neuregelung von § 12 Absatz 2 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) durch das Jahressteuergesetz 2007 ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes davon abhängig, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Umsätze dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit nicht begünstigten Unternehmer ausgeführt werden. Damit war unklar, ob für Lotterien und Tombolas steuerbegünstigter Körperschaften weiterhin der ermäßigte Steuersatz gilt. Die OFD hat diese Unklarheiten beseitigt. Genehmigte Lotterien gemeinnütziger Einrichtungen fallen danach nicht unter die Ausschlussregelung des § 12 Absatz 2 UStG. (Verfügung vom 20.3.2009, Az: S 7242 a A-13-St 112(Abruf-Nr. 092076)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 1 | ID 128330