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29.06.2009 · IWW-Abrufnummer 092076

Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 20.03.2009 – S 7242a A-13-St 112


Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für die Leistungen von Lotterien als Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften


Oberfinanzdirektion Frankfurt

20.03.2009

S 7242 a A-13-St 112

Unterliegt die Durchführung einer Lotterie dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz, kommt hinsichtlich der Umsatzsteuer die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG zur Anwendung.

Im Übrigen gilt hinsichtlich des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes Folgendes:

Bis zur Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG durch das Jahressteuergesetz 2007 war auf die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, stets der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Seitdem ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes davon abhängig, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, hinsichtlich der im Rahmen von Zweckbetrieben nach § 68 Nr. 6 der Abgabenordnung (AO) durchgeführten Lotterien steuerbegünstigter Körperschaften diese Voraussetzung als gegeben anzusehen und auch weiterhin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht zu beanstanden.

Die Leistungen nicht gemeinnütziger Lotterieveranstalter unterliegen dem allgemeinen Steuersatz auch dann, wenn die Reinerlöse für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Rechtsgebiet(e):UmsatzsteuerG Vorschriften:§ 12 UStG

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