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  • 01.08.2007 | Spendenrecht

    Wann gilt für Spender der Vertrauensschutz?

    Nach § 10 b Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt für den Spender ein Vertrauensschutz: Er darf auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen, wenn  

    • er sie nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat
    • oder wenn ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war
    • oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

    Kein Vertrauensschutz besteht nach einer Verwaltungsanweisung aus dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern aber in zwei Fällen: 

    • Mit der „Zuwendung“ war eine Gegenleistung verbunden und der „Spender“ hat das gewusst.
    • Dem Spender sind Umstände bekannt, die dafür sprechen, dass die Zuwendung nicht so verwendet wird, wie es auf der Spendenbestätigung vermerkt ist.

    In beiden Fällen kann das Finanzamt den Spendenabzug verweigern. Dazu kann es auch einen bereits erlassenen Steuerbescheid ändern.  

    Wichtig: Das geschützte Vertrauen des Spenders umfasst aber grundsätzlich (also ohne Nachprüfung) das Vertrauen in den gemeinnützigen Status der Körperschaft und in die Verwendung der Zuwendung. Auch wenn der Körperschaft rückwirkend die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, bleibt der Spendenabzug erhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verein eine unrichtige Zuwendungsbestätigung widerruft, bevor der Spender seine Steuererklärung abgegeben hat. Dann entfällt der Vertrauensschutz. (Schreiben vom 17.11.2006, Az: IV 301 – S 2223 – 35/06)(Abruf-Nr. 072412

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 111795