Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.04.2010 | Sozialversicherung

    Vorsicht beim „Lohnsplitting“

    Um Lohnnebenkosten zu sparen, sind Vereine oft sehr kreativ - manchmal außerhalb der Legalität. So etwa, indem Gehälter auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um unterhalb der Minijob-Grenze zu bleiben. Das lehrt ein Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Ein Sportverein hatte für die Buchhaltung eine Mitarbeiterin beschäftigt, zahlte das Gehalt aber nicht allein an sie, sondern in Höhe von jeweils 400 Euro an sie und eine weitere Person. Die zweite Person war aber gar nicht für den Verein tätig. Bei einer Außenprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund flog dieser „Trick“ auf, weil sich ein Vermerk auf die Aufteilung in den Unterlagen fand. Die Rentenkasse verlangte daraufhin eine Nachzahlung, die sich mit Säumniszuschlägen auf über 30.000 Euro summierte. Diesen Betrag konnte der Verein kurzfristig nicht aufbringen. Er versuchte deshalb, durch einen Widerspruch gegen den Bescheid Aufschub zu erreichen. Er argumentierte, der Außenprüfer habe nicht hinreichend bewiesen, dass der Verein nicht tatsächlich beide Personen beschäftigt hatte. Das LSG sah aber den Verein in der Beweispflicht. Und daran scheiterte dieser letztlich. Der Verein konnte weder erklären, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters bestanden hatte noch konnte er Personalakten für beide abgerechneten Personen vorweisen. (Urteil vom 24.6.2009, Az: L 8 B 4/09 R ER)(Abruf-Nr. 101015)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134894