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07.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101015

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 24.06.2009 – L 8 B 4/09 R ER

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 8 B 4/09 R ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.03.2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.330,29 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller, ein Sportverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.07.2008, mit dem diese auf der Grundlage einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerin T A für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.09.2007 in Höhe von 25.231,16 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.575,50 EUR, insgesamt 31.896,66 EUR, nachfordert. Dem liegt die Annahme der Antragsgegnerin zugrunde, der Antragsteller beschäftige im Rahmen der Lohnbuchhaltung allein Frau A, zahle das dieser zustehende Gehalt jedoch im Wege des sog. Lohnsplittings zu gleichen Teilen an sie und den nicht bei ihm beschäftigten N G auf der Basis vermeintlicher Minijobs in Höhe von je 400 EUR, um Sozialabgaben zu "sparen".
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid abgelehnt (Beschluss v. 23.03.2009). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Entscheidung, ob sie ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht. Insoweit hat das SG mit sorgfältiger und überzeugender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), mehrere gewichtige Anhaltspunkte aufgezeigt, die dafür sprechen, dass lediglich Frau A beim Antragsteller beschäftigt gewesen und die an Herrn G erfolgte Gehaltszahlung ausschließlich zum Zweck des Lohnsplittings erfolgt ist. Weder von Amts wegen noch nach dem Vortrag des Antragstellers gibt es demgegenüber Anhaltspunkte, die überwiegend für eine tatsächliche Beschäftigung von Herrn G beim Antragsteller und gegen das von der Antragsgegnerin angenommene Lohnsplitting sprechen. Der Antragsteller hat sich insoweit darauf beschränkt, eine vermeintlich unzureichende Tatsachenaufklärung durch die Antragsgegnerin bzw. das SG zu rügen. Er hat demgegenüber keinerlei Umstände dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, die geeignet wären, die von der Antragsgegnerin und dem SG herangezogenen Beweisanzeichen zu entkräften, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich sein müsste. Insbesondere hat er auch im Beschwerdeverfahren weder erläutert, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters G bestanden haben soll, noch, wie anders als im Sinne der Antragsgegnerin der Vermerk "Abrechnung A Verteilung 400,- EUR A und 400,- EUR G" zu erklären ist, noch, aus welchen Gründen sowohl für Frau A als auch für Herrn G keine Personalakten bei ihm vorhanden sind.
Zutreffend hat das SG zudem unter sorgfältiger Auswertung der Gesetzesmaterialien dargelegt, aus welchen Gründen Fälle der vorliegenden Art als "illegale Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) anzusehen sind, in denen das tatsächlich gezahlte Entgelt als vereinbartes Nettoarbeitsentgelt gilt. Auch hierauf nimmt der Senat Bezug. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit geltendem Verfassungsrecht bestehen nicht (vgl. zur Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sogar im Strafverfahren BGH, Urteil v. 02.12.2008, 1 StR 416/08, NJW 2009, 528 ff.).
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich im Beschwerdeverfahren zusätzlich darauf, die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeute für ihn eine unbillige Härte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinaus gehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus der Vorlage eines einzelnen Tagessaldos (vom 06.04.2009 in Höhe von 23,42 EUR) lassen sich hinreichend sichere Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Vereins nicht ziehen. Im Übrigen zeigt die vorgelegte Liquiditätsplanung des Antragstellers für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2009 einerseits, dass der Verein in erheblichem Umfang finanzielle Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes bzw. zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten tätigt (z.B. Werbeaufwand in Höhe von 10.845,39 EUR, Beschaffung von Fanartikeln in Höhe von 27.877,74 EUR, Ausgaben für Catering in Höhe von 79.337,23 EUR, Zahlung von Verbandsstrafe in Höhe von 8.969,60 EUR), und andererseits, dass die geplanten Ausgaben die zu erwartenden Einnahmen auch unabhängig von der Beitragsschuld gegenüber der Antragsgegnerin um 256.678,73 EUR übersteigen. Insofern ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gerade durch eine Zahlung auf die Beitragsforderung der Antragsgegnerin in eine unzumutbare wirtschaftliche Situation geriete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), hinsichtlich der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt den vom SG dargestellten Grundsätzen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

RechtsgebieteSGB IV, SGGVorschriften§ 86a SGG, § 14 SGB IV

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