· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Vorstandsmitglieder: Wo liegt die Grenze zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis?
Wahlämter in Vereinen können ehrenamtlich ausgeübt werden. Höhere „Aufwandsentschädigungen“ führen aber regelmäßig zu einer abhängigen Beschäftigung. Das lehrt auch ein Fall, der dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlag. VB fasst ihn zusammen.
Um diesen Fall ging es beim LSG Berlin-Brandenburg
Der Fall betraf einen selbstständigen Rechtsanwalt und Notar. Er stand dem Deutschen Anwaltverein e. V. als Präsident vor. Er repräsentierte in diesem Amt den Verein und führte die laufenden Geschäfte gemäß der Satzung. Er erhielt eine jährliche „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von monatlich 7.500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Präsidenten und dem Verein bestand nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) kam auf einen Statusfeststellungsantrag hin zu dem Ergebnis, dass der Präsident seine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübt und entsprechend sozialversicherungspflichtig war. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Präsident gegen den Bescheid der DRB. Die Begründung: Er sei gegenüber Präsidium und Mitgliederversammlung nicht weisungsgebunden und nicht in die Betriebsorganisation des Verbandes eingegliedert gewesen, weil er in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei gewesen sei. Es seien von ihm lediglich Repräsentations- und organschaftliche Verwaltungsaufgaben ausgeübt worden.
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