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  • 01.11.2007 | Sozialversicherung

    Beitragsfreiheit der Ehrenamtspauschale noch ungeklärt

    Die mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ eingeführte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) lässt bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung noch Fragen offen. Es liegt nämlich noch keine Stellungnahme der Sozialversicherungsträger zur Beitragsfreiheit vor. Zwar ist die Pauschale analog zum Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 EStG) konstruiert. Der ist aber nach § 14 des IV. Sozialgesetzbuch ausdrücklich befreit. 

    Wichtig: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat uns mitgeteilt, dass die Beitragsbefreiung von Einnahmen nach § 3 Nummer 26a EStG mit dem „Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ eingeführt werden soll. Dieses Gesetz liegt bisher aber nur im Entwurfsstadium vor. 

    Beachten Sie: Man kann also nicht gesichert davon ausgehen, dass die neue Pauschale schon jetzt beitragsfrei ist. Sie sollten deshalb auf die Nutzung der Pauschale zunächst verzichten und eine entsprechende Stellungnahme der Sozialversicherungsträger abwarten. Eine Sofortauskunft wollte die Deutsche Rentenversicherung Bund dazu nicht abgeben. 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 1 | ID 115128