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  • 01.08.2007 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Die neue Ehrenamtspauschale für Vorstände und andere Vereinsfunktionäre oder -helfer

    Mit die wichtigste Neuerung, die das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vorsieht, ist die steuerfreie Pauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten von 500 Euro pro Jahr. Lesen Sie nachfolgend, wie Ihr Verein dieses neues Vergütungsinstrument optimal einsetzt.  

    Der neue § 3 Nummer 26a EStG

    Die Ehrenamtspauschale wird als zusätzlicher Befreiungstatbestand in die Liste der steuerfreien Einnahmen in § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Dazu wird ein neuer § 3 Nummer 26a EStG eingeführt. 

     

    Steuerfrei sind danach ...

    ...„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen“. 

    Die Vorteile der Ehrenamtspauschale

    Der entscheidende Vorteil des neuen Freibetrags ist, dass er nicht – wie der Übungsleiterfreibetrag  (§ 3 Nummer 26 EStG) – auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Er kann also für die Vorstandsarbeit genauso bezahlt werden wie für Leistungen der Buchhalterin, von Reinigungskräften oder des Gerätewarts. 

     

    Bisher gab es keine Möglichkeit, diese Tätigkeiten zu vergüten, ohne dass zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge und eventuell Lohnsteuer anfielen. Mindestens die pauschalen Abgaben für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) in Höhe von 30 Prozent waren fällig.