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  • 08.12.2008 | Rechtsdienstleistungen

    Verbandsvertretung: Welche Kosten muss Verlierer erstatten?

    Kosten für die sogenannte Verbandsvertretung bei Gerichtsverfahren muss der Streitgegner nur erstatten, wenn aus der Satzung hervorgeht, ob und in welcher Höhe das Mitglied die Kosten zu tragen hat. Das entschied jetzt das Sozialgericht (SG) Karlsruhe. „Verbandsvertretung“ bedeutet, dass ein Vereinsmitglied bei einem Rechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch einen Rechtsexperten des Vereins vertreten wird. Dieses Verfahren ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig, wenn der Verein die Rechtsberatung nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Üblich ist das zum Beispiel bei Sozialverbänden, wie im vorliegenden Fall dem VdK.  

    Im konkreten Fall hatte der Prozessgegner – die Sozialbehörde – dem VdK-Mitglied, das den Rechtsstreit gewann, nur eine Pauschale für Auslagen (Portokosten, etc.) erstattet. Die daneben geltend gemachte Kostenpauschale für die Vertretung durch den VdK musste dagegen nicht übernommen werden, so das SG. Aus der Satzung des VdK (bzw. seiner Tochter VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) ging nämlich nicht hervor, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung des Verbands gegen das Mitglied für die Rechtsdienstleistung entsteht. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Voraussetzung für die Kostenerhebung bei der Vertretung durch einen Verband. (Urteil vom 3.9.2008, Az: S 8 SB 3610/07(Abruf-Nr. 083773)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 2 | ID 123320