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  • 13.11.2008 | Gemeinnützigkeit

    Aufnahme und Vergabe von
    Darlehen durch gemeinnützige Vereine

    Die Aufnahme und Vergabe von Darlehen gehört in vielen Vereinen – nicht anders wie in gewerblichen Unternehmen – zum Alltagsgeschäft. Gemeinnützige Organisationen müssen aber bei der Mittelverwendung einige Besonderheiten beachten. Nachfolgend zeigen wir Ihnen deshalb, was Vereine beachten müssen und wo Fallstricke lauern.  

    Gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsätze

    Die Vorgaben für die Aufnahme und Vergabe von Darlehen ergeben sich aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen der Mittelbindung und der zeitnahen Mittelverwendung. Das bedeutet Folgendes:  

     

    • Werden Darlehen nicht zweckbezogen vergeben,
    • dürfen nur Gelder dafür verwendet werden, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen; oder
    • es dürfen die Darlehen nur kurzfristig gewährt werden. Sie müssen also so schnell zurückfließen, dass der Verein sie zeitnah – im Jahr nach dem ursprünglichen Zufluss – einsetzen kann.

     

    • Zinsen für aufgenommene Darlehen dürfen nicht höher sein als banküblich. Überhöhte Vergütungen sind gemeinnützigkeitsschädlich.

    Gemeinnützigkeitsunschädliche Darlehensvergabe

    Die Vergabe von Darlehen als solche ist kein steuerbegünstigter Zweck. Im Rahmen der nachfolgend dargestellten Regelungen ist sie aber unschädlich für die Gemeinnützigkeit.  

    Darlehen im Rahmen der Satzungszwecke

    Unproblematisch ist die Vergabe von Darlehen, die durch Satzungszwecke gedeckt sind. Das gilt zum Beispiel für wissenschaftliche und Künstlerstipendien, die Sporthilfe oder Darlehen in Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung. Hier gibt es keine zeitliche Bindung beim Vermögensrückfluss, weil die MIttel zweckgebunden verwendet werden.  

     

    Voraussetzung ist aber, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheidet, dass sie zu günstigeren Zinsen erfolgt als kapitalmarktüblich – oder zinsfrei (Anwendungserlass zur Abgabenordnung [AEAO], Nummer 15 zu § 55 Absatz 1 Nummer 1).  

     

    Mittelweitergabe für begünstigte Zwecke

    Unabhängig von speziellen Satzungszwecken ist eine Gewährung von Darlehen auch als Mittelweitergabe nach § 58 Nummer 1 und 2 Abgabenordnung (AO) möglich. Das betrifft zum einen Förderkörperschaften, deren Satzungszweck die Beschaffung von Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften ist.  

     

    Aber auch unmittelbar tätige Vereine dürfen Gelder an steuerbegünstigte und öffentlich-rechtliche Körperschaften verleihen (oder auch schenken). Hier darf es aber nicht der überwiegende Teil der Mittel sein. „Nicht überwiegend“ bedeutet weniger als 50 Prozent des gesamten Vermögens.  

     

    Wichtig: Die Körperschaft, die die Mittel darlehensweise erhält, muss sie unmittelbar und zeitnah für ihre steuerbegünstigte Zwecke verwenden.  

     

    Mittelherkunft

    Für Darlehen im Rahmen der Satzungszwecke und für die Mittelweitergabe zu begünstigten Zwecken können alle Mittel der Vereins verwendet werden – also auch solche, die der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Für andere – mittel- bis längerfristige – Darlehen kommen nur gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen in Frage.  

     

    Unser Tipp: Der Verein kann auch Darlehen vergeben, die aus zweckgebundenen Rücklagen stammen. Die Maßnahmen, für die die Rücklagen gebildet worden sind, dürfen sich durch die Gewährung der Darlehen aber nicht verzögern (AEAO, Nummer 15 zu § 55 Absatz 1 Nummer 1).  

     

    Verzinsung

    Die Zinsen für ein gewährtes Darlehen müssen sich im Rahmen dessen halten, was auf dem Kapitalmarkt üblich ist. Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen sind nur bei einer satzungsbezogenen Darlehensvergabe (zum Beispiel an hilfsbedürftige Personen) oder bei einer Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften zulässig.  

     

    Ausfallrisiken beachten

    Erfolgt die Darlehensvergabe nicht im Rahmen begünstigter Zwecke, riskiert der Verein bei Ausfällen den Entzug der Gemeinnützigkeit, weil Vermögen zweckfremd verzehrt wurde. Im Einzelfall muss das kein Problem sein, wenn solche Ausfälle als „Fehlkalkulation“ zu betrachten sind (AEAO, Nummer 6 zu § 55 Absatz 1 Nummer 1).  

     

    Beachten Sie: Problematisch wird es aber, wenn die Rückzahlung des Darlehens wegen der fehlenden Solvenz des Darlehensschuldners von Anfang an in Frage stand. Ist der Darlehensnehmer Mitglied des Vereins, liegt dann bereits bei der Darlehensvergabe eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese ist aber in jedem Fall gemeinnützigkeitsschädlich (Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 23.10.2002, Az: 2 K 1337/00).  

     

    Arbeitgeberdarlehen

    Die dargestellten Grundsätze gelten auch für Darlehen, die der Verein seinen Arbeitnehmern gewährt. Ein Zinsverzicht bzw. -vorteil muss aber als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) behandelt werden und ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Kleindarlehen bis 2.600 Euro. Sie sind steuer- und sozialabgabenfrei.  

    Steuerliche und buchhalterische Behandlung von Darlehen

    Aus den Aufzeichnungen muss sich ergeben, ob aufgenommene Darlehen im steuerbegünstigten oder im steuerpflichtigen Bereich verwendet werden (AEAO, Nummer 15 zu § 55 Absatz 1 Nummer 1). Die Zinsaufwendungen sind Betriebsausgaben des entsprechenden steuerlichen Bereichs und müssen dort verbucht werden.  

     

    Zinsen und Tilgung gewährter Darlehen müssen grundsätzlich zeitnah verwendet werden. Die Zinsen sind im gemeinnützigen Verein steuerfreie Einnahmen der Vermögensverwaltung. Tilgungen unterliegen der zeitnahen Mittelverwendung, wenn die Gelder, aus denen das Darlehen vergeben wurde, nicht dem Vermögen zugeordnet waren. Tilgungen von Darlehen, die aus Mitteln der Vermögenswaltung stammen, stellen eine bloße Vermögensumschichtung dar. Sie dürfen weiter im Vermögen gehalten werden.  

    Belastung des Vermögens bei Aufnahme von Darlehen

    Die Belastung von Vermögen des ideellen Bereichs mit einer Sicherheit für ein betriebliches Darlehen für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (zum Beispiel Grundschuld auf eine Sporthalle) ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Die Eintragung einer Grundschuld bedeutet noch keine Verwendung des belasteten Vermögens für den steuerpflichtigen Bereich (Finanzministerium Niedersachsen, Schreiben vom 28.6.2000, Az: S 0174 – 17 – 31). Anders sieht es natürlich aus, wenn der Gläubiger (die Bank) in das Vermögen des Vereins vollstreckt. Dann tritt ein tatsächlicher Vermögensverlust ein, der gemeinnützigkeitsschädlich ist.  

    Sonderfälle bei Mitgliederdarlehen

    Da vor allem kleinere Vereine nur schwer an Bankdarlehen kommen, ist eine Finanzierung durch Mitgliederdarlehen sehr verbreitet. Grundsätzlich ist das – auch mit einer Verzinsung – kein Problem. Die Finanzämter werden aber hier wie bei allen Vergütungen an Mitglieder genauer kontrollieren, ob die Konditionen im Rahmen des Marktüblichen liegen. Dabei sind zwei – wenn auch untypische – Sonderfälle zu beachten:  

     

    1. Verzinsliche Darlehen, die ein Verein ohne wirtschaftliche Notwendigkeit (also bei ausreichender Liquidität) von (Vorstands-)Mitgliedern aufnimmt, verstoßen gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit (FG München, Urteil vom 30.3.2004, Az: 6 K 1426/02; Abruf-Nr. 083407). Solche Zinszahlungen sind Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck fremd sind. Sie sind deshalb gemeinnützigkeitsschädlich.

     

    2. Ein Verein, der sich ausschließlich durch Darlehen seiner Mitglieder finanziert und seine Überschüsse ganz überwiegend für den Kapitaldienst verwendet, verfolgt mit den Zinszahlungen an die Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verliert damit die Gemeinnützigkeit (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.4.1989, Az: I R 209/85).

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 15 | ID 122805