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  • 05.11.2009 | Einkommensteuer

    Aufwandsentschädigungen für Amateurschiedsrichter

    Aufwandsentschädigungen für Amateurschiedsrichter sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt. Es handelt sich weder um eine nichtselbstständige Tätigkeit nach § 19 EStG (weil es an Weisungsgebundenheit, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung) fehlt. Noch liegt eine selbstständige Tätigkeit nach § 18 EStG vor, weil die Schiedsrichter nicht unter die dort genannten Katalogberufe fallen. Auch eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG ist nicht gegeben - mangels Beteiligung am „allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“. Folge: Die Aufwandsentschädigungen sind deshalb als sonstige Einkünfte zu versteuern. Nach § 22 Nummer 3
    EStG bleiben sie einkommensteuerfrei, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderjahr bleiben.  

    Unser Tipp: Da die Tätigkeit regelmäßig nebenberuflich ausgeübt wird, können Schiedsrichter bzw. -assistenten aber sogar die Steuerbefreiung nach
    § 3 Nummer 26a EStG in Anspruch nehmen. Anders als bei Amateursportlern sind so die Einkünfte bis 500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Als ehrenamtliche Tätigkeit sind die Einnahmen außerdem nach § 4 Nummer 26b Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. (Verfügung vom 18.6.2009, Az: S 2255/194 B - St 116)(Abruf-Nr. 093564)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131332