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  • 12.07.2010 | Arbeitsrecht

    Gemeinnützige Organisationen als Tendenzunternehmen

    Laut § 118 Betriebsverfassungsgesetz gilt in sogenannten Tendenzunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz nur eingeschränkt. Als Tendenzunternehmen gelten unter anderem karitative Einrichtungen. Die Gemeinnützigkeit alleine reicht aber nicht, es muss ein karitativer Zweck hinzutreten, entschied jetzt das Arbeitsgericht Düsseldorf. Karitative Bestimmungen verfolgt ein Unternehmen nur, wenn  

    • es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr von inneren oder äußeren Nöten solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist,
    • diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und
    • das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin ist kein karitativer Zweck in diesem Sinne. Dieser setzt nämlich den sozialen Dienst am Einzelnen voraus und nicht einen Dienst für die Gemeinschaft. (Beschluss vom 16.3.2010, Az: 5 BV 215/08(Abruf-Nr. 101981)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 137008