Die mit der An- bzw. Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zusammenhängenden Fragen haben in der Praxis erhebliche Bedeutung. Dabei geht es meist um die Verwerfung des Einspruchs des nicht an der Hauptverhandlung teilnehmenden Betroffenen (§§ 73, 74 OWiG). Wir haben über die Grundlagen der damit zusammenhängenden Fragen in VA 19, 147, 166, 203 berichtet. In der nachfolgenden Zusammenstellungen stellen wir Ihnen die neuere Rechtsprechung zu dem Themenbereich vor.
Die Marotte eines in Münster ansässigen Versicherers: Er verlangt vorgerichtlich die Abtretung von Rückforderungsansprüchen des Geschädigten gegen die Werkstatt und dazu den Nachweis, dass der Geschädigte die ...
Wird die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass im Blut des Fahrerlaubnisinhabers Drogen festgestellt worden sind, wird häufig versucht, sich dagegen mit der Feststellung zu verteidigen, dies sei auf eine ...
Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. So hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden.
Hat der Verteidiger die Einstellung des Bußgeldverfahrens erreicht, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, beginnt meist der Kampf um die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen, also der Verteidigerkosten.
Ist die Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der
Reparaturkosten an die Werkstatt offen abgetreten, kann der Geschädigte insoweit nicht mehr aus eigenem Recht auf Zahlung an sich klagen.
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Ein Fahrzeugführer darf sich nach einem Urteil des LG Hanau nicht darauf verlassen, dass ein verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn zum Zwecke des Wendens querstehendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern muss eine Kollision gegebenenfalls durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeugs verhindern.