Rechnet der Kläger seinen Schaden fiktiv ab, besteht die von ihm dargelegte Möglichkeit des Eintritts eines weiteren Schadens (MwSt, Nutzungsausfall) für den Fall der zukünftigen Reparatur des Fahrzeugs nach Klageerhebung. Verkauft er das Fahrzeug jedoch im Verlauf des Rechtsstreits unrepariert, entfällt das Feststellungsinteresse. Denn dann kann ein Zukunftsschaden nicht mehr eintreten.
Der Geschädigte hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach Gutachten oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Er kann, wenn er seinen ...
Nach einem Schadenereignis muss das in Zimmermannsqualität errichtete Carport erneuert werden. Neben der Schadenhöhe als solcher wird um die Frage gestritten, ob ein Vorteilsausgleich anzurechnen ist, weil das zum ...
War zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts eine Voreintragung nicht mehr verwertbar, die aber gleichwohl bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt worden ist, ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht ...
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Wir haben zuletzt in VA 25, 110 über die Einsicht und den Umfang der Einsicht des Verteidigers in Messunterlagen berichtet. Zu der Problematik ist auf zwei weitere AG-Entscheidungen hinzuweisen.