Im sog. Abwesenheitsverfahren kann der Rechtsanwalt den Betroffenen ggf. vertreten. Äußert sich der den abwesenden Betroffenen (§ 73 OWiG) vertretende Rechtsanwalt dann nicht zu dessen Vermögensverhältnissen, so begibt er sich der Möglichkeit, für den Betroffenen Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.
Soll der Tatrichter eine Frage beurteilen, die Fachwissen voraussetzt, darf er auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ver-zichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde ausweisen kann.
In VA 24, 59 haben wir ein Urteil des AG Schöneberg zum „neuen“ Kaufrecht vorgestellt mit Hinweis „nicht rechtskräftig“. Der Gebrauchtwagen war mit nur zwei Schlüsseln ausgeliefert, das Infotainmentsystem ...
Wir haben zuletzt in VA 22, 183 aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot vorgestellt. Daran schließt dieser Beitrag an. Er stellt die seitdem ergangene Rechtsprechung vor.
Ein großer KH-Versicherer hat die BGH-Entscheidungen, wonach nur beim Klageantrag „Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug …“ das Werkstattrisiko greift, einen Schritt weitergedacht. Der BGH wollte, dass der ...
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In einem Vorgang mit vom Versicherer behaupteter Unfallmanipulation wurde das Eigentum des Klägers am beschädigten Fahrzeug und damit dessen Aktivlegitimation bestritten. Das Fahrzeug des Klägers wurde in dessen Abwesenheit beschädigt, es war am Straßenrand geparkt. Deshalb, so der Versicherer, habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht den Besitz am Fahrzeug innegehabt, weshalb § 1006 BGB nicht greife.