Auch ein „einfacher“ Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne Weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV rechtfertigen (OLG Bamberg 6.3.14, 3 Ss OWi 228/14, Abruf-Nr. 140966 ).
Viele Cabrio-, Wohnmobil- und Motorradfahrer dürfen ab morgen wieder starten. Die meisten Saisonkennzeichen gelten ab dem 1. April 2014. Die Gültigkeit dieses Kennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum (mindestens ...
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Osnabrück aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Organisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour sind nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechterhalten. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.
Seit Kurzem ist die Internetseite www.fahrerbewertung.de online, auf der man Autofahrer und deren Fahrverhalten bewerten kann. Diese Möglichkeit zu mehr Transparenz im Straßenverkehr wird schon rege genutzt.
Zum 1.5.14 lösen das Fahreignungsregister und das Fahreignungsbewertungssystem das alte Punktesystem und das Verkehrsregister ab. Wir stellen Ihnen das Fahreignungs-Bewertungssystem (FABS) und die Übergangsregelungen ...
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Auch wenn der Verteidiger weder einen Anspruch auf Terminsverlegung noch auf vorherige Terminabsprache hat, so läuft der Richter dennoch Gefahr, prozessordnungswidrig zu handeln, wenn das Recht des Angeklagten auf freie Wahl seines Verteidigers dadurch eingeschränkt wird, dass der Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminierung hatte nehmen können (LG Braunschweig 9.1.14, 13 Qs 4/14, Abruf-Nr. 140339 ).