Der Geschädigte hält ein Schadengutachten in den Händen, das Reparaturkosten aufweist, die oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (WBA) liegen. Er entscheidet sich für die Abschaffung des Fahrzeugs und erwartet nun den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadenersatz. Der Versicherer kontert mit einem Prüfbericht, mit dem er die Reparaturkosten so weit
herunterrechnet, dass sie nun niedriger sind als der WBA. Aus Sicht des Geschädigten tut sich eine finanzielle Lücke auf.
Wir haben in VA 24, 198 darüber berichtet, worauf Sie als Verteidiger allgemein bei einem Urteil im Bußgeldverfahren achten müssen, wenn das Urteil mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden und deren ...
Die Anforderungen an die Urteilsgründe sind in Bußgeldsachen zwar gemindert. Allerdings müssen auch in Bußgeldverfahren die schriftlichen Urteilsgründe in aller Regel nicht nur die erwiesenen Tatsachen angeben. Sie müssen neben anderem auch erkennen lassen, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat.
Die Bindung an § 434 Abs. 3 S. 1 Ziffer 2 b BGB gilt auch für den Privatverkauf. Auch bei Angaben eines privaten Verkäufers verlässt sich der Käufer auf die Richtigkeit dieser Angaben. Erst die konkreten Angaben in ...
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Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ auch auf andere Schadenpositionen anwendbar, auf die der Geschädigte dem Grunde und der Höhe nach keinen Einfluss hat. Wörtlich: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ (BGH 12.3.24, VI ZR ...