· Fachbeitrag · Fahrerlaubnisentzug
Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG
Nachfolgend stellen wir Ihnen weitere aktuelle Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor.
Übersicht 1 — Wirksamkeit des § 3 Abs. 1 S. 1 FeV bei Amphetaminkonsum |
Zur umstrittenen Wirksamkeit des § 3 Abs. 1 S. 1 FeV bei Amphetaminkonsum des Fahrzeugführers hat das OVG Lüneburg Stellung genommen (30.1.26, 12 ME 136/25, Abruf-Nr. 253378). Das OVG hat die Wirksamkeit bejaht. |
Übersicht 2 — Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens |
| Von Bedeutung ist immer wieder die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte. Das ist nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV zulässig, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist dies z. B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind (BayVGH 26.2.26, 11 B 25.1014, Abruf-Nr. 253369).
Nach der Rechtsprechung stellt bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰ (§ 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), jedoch mindestens 1,1 ‰, das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache i. S. v. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist (BayVGH 17.3.26, 11 CE 26.299, Abruf-Nr. 253370).
Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt 2 FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden (VGH Baden-Württemberg 20.2.26, 13 S 2020/25, Abruf-Nr. 253384).
Auch eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und die eine höheres Aggressionspotenzial aufweist, kann zu einer Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV führen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen z. B. für eine gefährliche Körperverletzung bejaht (10.3.26, 16 B 470/25, Abruf-Nr. 253379).
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Anordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht (BayVGH 12.1.26, 11 CS 25.1997, Abruf-Nr. 252475). |
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (OVG Bremen 26.2.26, 1 B 3/26, Abruf-Nr. 253376). |
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