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  • 08.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253370

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom 17.03.2026 – 11 CE 26.299


    1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind.

    2. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind.

    3. Bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰, jedoch mindestens 1,1 ‰, stellt das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist.


    BayVGH, Beschluss vom 17.03.2026, Az. 11 CE 26.299

    In pp.

    I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
    II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Antragsteller begehrt die vorläufige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE (einschließlich Unterklassen) im Wege der einstweiligen Anordnung.

    Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 6. Februar 2024 ergab ein anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am selben Tag gegen 18:30 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest beim Antragsteller einen Wert von 0,62 mg/l. Die um 19:03 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ auf. Im ärztlichen Formularbericht vom 6. Februar 2024 ist angekreuzt: Gang (geradeaus): sicher; plötzliche Kehrtwendung (nach vorherigem Gehen): sicher; Drehnystagmus: wird verweigert; Finger-Finger-Prüfung: sicher; Finger-Nasen-Prüfung: sicher; Zeitempfindungstest: 24 Sekunden empfunden als 30 Sekunden; Sprache: deutlich; Pupillen: unauffällig; Pupillenlichtreaktion: verzögert; Bewusstsein: klar; Denkablauf: geordnet; Verhalten: beherrscht; Stimmung: unauffällig; Äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol bemerkbar: leicht.

    Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 2. April 2024 verurteilte das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die am 24. Januar 2024 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1, BE und C1E unter Festsetzung einer Sperrfrist von neun Monaten.

    Am 12. August 2024 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE nebst Unterklassen.

    Daraufhin forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auf, bis 21. Februar 2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Frage beizubringen, ob er trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und es nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss führen werde.

    Nachdem der Antragsteller trotz Aktenübersendung an eine Begutachtungsstelle und Verlängerung der Beibringungsfrist kein Gutachten vorgelegt hatte, lehnte das Landratsamt seinen Erteilungsantrag mit Bescheid vom 29. August 2025 nach vorheriger Anhörung ab.

    Am 1. Oktober 2025 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist, und am 1. November 2025 beantragen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und BE (einschließlich Unterklassen) vorläufig neu zu erteilen.

    Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf (vorläufige) Erteilung einer Fahrerlaubnis. Zu Recht habe die Behörde von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV verlangt. Da beim Vollzug dieser Vorschrift die Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zu berücksichtigen seien, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren strafgerichtlicher Entziehung aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ nicht allein deshalb von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Etwas anderes gelte, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründeten. Davon sei beim Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration ab 1,1 ‰ auszugehen, wobei für die Annahme hoher Alkoholgewöhnung das Gesamtbild maßgeblich sei. Nach dem ärztlichen Bericht sei dies beim Antragsteller der Fall. Daraus, dass der Alkoholeinfluss dem äußerlichen Anschein nach bei der Blutabnahme leicht bemerkbar gewesen sei, lasse sich noch keine konkrete Ausfallerscheinung ablesen. Der Pupillentest könne auf eine zentrale toxische Beeinflussung hinweisen, werde jedoch nur als schwaches Indiz gewertet, zumal die Pupillen des Antragstellers unauffällig gewesen seien. Selbst wenn eine Abweichung von 6 Sekunden beim Zeitempfindungstest als deutliche Abweichung gewertet würde und die vom Arzt beschriebenen Auffälligkeiten alkoholbedingt sein sollten, sei nicht greifbar, dass sie für den Antragsteller zu erkennen und damit geeignet wären, ihm seine Alkoholisierung vor Augen zu führen. Ferner fielen sie angesichts der gemessenen Blutalkoholkonzentration, die deutlich über der Beweisgrenze der absoluten Fahrunsicherheit gelegen habe, nicht ins Gewicht. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass dem Antragsteller seine körperliche Befindlichkeit als Warnsignal zur Verfügung gestanden habe. Mit Urteil vom 17. November 2015 (11 BV 14.2738) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über einen andersliegenden Fall, in dem eine Orientierungsstörung und damit erhebliche Ausfallerscheinung vorgelegen habe, entschieden.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine Gutachtensanordnung unterhalb der 1,6-‰-Grenze verkannt und die Beweisanzeichen aus der Behördenakte falsch gewürdigt. Die Argumentation zur mangelnden Vergleichbarkeit mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei rechtsfehlerhaft. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei einem Erstverstoß mit einem Blutalkoholwert von weniger als 1,6 ‰ setze zusätzliche, hier nicht vorliegende Tatsachen voraus, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuteten. Das Gericht stütze die Entscheidung primär auf das Fehlen gravierender Ausfallerscheinungen, obwohl die Behördenakte deutliche alkoholbedingte Defizite dokumentiere, die einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung widersprächen. Im ärztlichen Bericht sei explizit eine verzögerte Pupillenreaktion festgestellt, die sich der willentlichen Steuerung entziehe und eine deutliche Beeinträchtigung des Zentralnervensystems belege. Zudem sei dem Antragsteller ein erheblicher Fehler bei der Zeitschätzung unterlaufen, als er 24 auf 30 Sekunden geschätzt habe. Diese Abweichung von 25 % sei ein massives Anzeichen für eine kognitive Beeinträchtigung und dafür, dass der Antragsteller nicht über eine Giftfestigkeit verfüge. Dies verkenne das Gericht, wenn es die Ausfälle als „geringfügig“ werte. Die Differenzierung des streitgegenständlichen Falls von dem durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2015 entschiedenen Fall sei willkürlich und rechtlich nicht haltbar. Der Senat habe klargestellt, dass es für die Annahme einer fehlenden Giftfestigkeit ausreiche, wenn der Betroffene Anzeichen zeige, die typischerweise bei einer alkoholischen Beeinträchtigung aufträten und ihm damit als Warnsignale dienen könnten. Die massive Fehleinschätzung der Zeit sei qualitativ einer Orientierungsstörung gleichzusetzen, da in beiden Fällen die sensorische und kognitive Verarbeitung der Umwelt gestört sei. Wer den Zeitablauf zu 25 % falsch einschätze, sei im Straßenverkehr nicht mehr sicher orientiert. Zudem habe der Arzt vermerkt, der Alkoholeinfluss sei „leicht bemerkbar“ gewesen. Diese Umstände habe der Senat als nicht ausreichend für eine Beibringungsanordnung unter 1,6 ‰ angesehen. Die dokumentierten Ausfallerscheinungen, die eine körperliche Reaktion auf die Alkoholzufuhr belegten, widerlegten die Annahme einer „außergewöhnlichen“ Gewöhnung. Dass weitere Testergebnisse (z. B. Finger-Finger-Probe oder Gehen auf einer Linie) als „sicher“ eingestuft worden seien, sei bei einem Wert von 1,35 ‰ nicht ungewöhnlich und lasse keine Rückschlüsse auf eine pathologische Alkoholgewöhnung zu. Entscheidend seien die vorhandenen Negativmerkmale (Pupillen, Zeit). Da die Gutachtensanordnung somit rechtswidrig gewesen sei, habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV versagt werden können. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der existenziellen Bedrohung des Antragstellers, der seit 35 Jahren an seinem Arbeitsplatz tätig sei. Die tägliche Pendelzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seinem Wohnort und dem Arbeitsort betrage unter günstigsten Bedingungen mindestens drei Stunden, was zu einer täglichen Gesamtabwesenheit von zwölf Stunden führe. Dies sei dem Antragsteller nicht länger zuzumuten, da er langfristig seine Gesundheit und seinen Arbeitsplatz gefährde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei angesichts der offensichtlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde und der drohenden schweren Nachteile geboten. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Landratsamt es abgelehnt habe, die Akte, wie mit Schreiben vom 14. Januar 2026 beantragt, zur Begutachtung an die ausgewählte Begutachtungsstelle zu senden.

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

    Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre.

    Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und daher erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu stellen sind (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 20 FeV Rn. 6a; BayVGH, B. v. 16.10.2023 – 11 CE 23.1306 – juris Rn. 13), da der Antragsteller jedenfalls nicht beanspruchen kann, dass ihm ohne Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis auch nur vorläufig zu erteilen ist.

    Die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), setzt das Bestehen der Fahreignung voraus. Ihre Nichtfeststellbarkeit geht zu Lasten des Bewerbers (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 41). Im Neuerteilungsverfahren hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt sie nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Ein Erteilungsanspruch besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, die die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2023 – 11 CE 22.2487 – juris Rn. 15 m.w.N.).

    Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen an die körperliche und geistige Fahreignung insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist u.a., wer – ohne alkoholabhängig zu sein – Alkohol missbräuchlich konsumiert, d.h. das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Nr. 8.1 der Anl. 4 zur FeV). Bei einem solchen Alkoholmissbrauch kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anl. 4 zur FeV).

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller obliegt, die durch die Trunkenheitsfahrt vom 6. Februar 2024 hervorgerufenen Eignungszweifel auszuräumen, bevor ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens auf der Grundlage der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, nämlich eine nicht aus einem ärztlichen Gutachten hervorgehende sonstige Tatsache, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet, lagen vor. Dabei hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zugrunde liegenden Wertungen zu Recht angenommen, dass beim Antragsteller trotz nachgewiesener Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ bzw. – strafrechtlich betrachtet – des Zustands absoluter Fahruntüchtigkeit keine signifikanten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festzustellen waren und dass dies als sog. Zusatztatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründet. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stellt bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), jedoch mindestens 1,1 ‰, das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.4.2017 – 3 C 24.15DAR 2017, 533 = juris Rn. 28; U. v. 17.3.2021 – 3 C 3.20BVerwGE 172, 18 Rn. 18, 24, 40 ff., 46; BayVGH, B. v. 10.3.2025 – 11 ZB 24.2016 – juris Rn. 14, 17 ff.; B. v. 3.6.2022 – 11 CE 22.262 – juris Rn. 21). § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV entfaltet keine "Sperrwirkung" in dem Sinne, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰ ein Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV von vornherein ausschiede (BVerwG, U. v. 17.3.2021 a.a.O. Rn. 24).

    Auch bei der Bewertung der beim Antragsteller getroffenen ärztlichen Feststellungen – die hier allein streitig ist – hat sich das Verwaltungsgericht an der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 17.3.2021 a.a.O.; BayVGH, B. v. 10.3.2025 a.a.O.) orientiert (vgl. Beschluss, S. 8 ff.). Danach sind als erhebliche Ausfallerscheinungen gravierende Auffälligkeiten wie eine auffällige, regelwidrige, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise, Gleichgewichts- und Sehstörungen, ein stolpernder oder schwankender Gang, lallende oder verwaschene Sprache, Defizite hinsichtlich Orientierung sowie unbeherrschtes, apathisches oder aggressives Verhalten anerkannt, da bei solchen Beeinträchtigungen angenommen werden kann, dass sie dem Betroffenen seine alkoholbedingten Leistungseinbußen vor Augen führen. Auch wenn das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bei Trunkenheitsfahrten „nicht ungewöhnlich“ sein mag, lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers daraus nichts gegen den Schluss auf eine hohe Alkoholgewöhnung ableiten. Vielmehr würde dieser Umstand eher darauf hinweisen, dass es Fahrer mit einer hohen Alkoholgewöhnung sind, die sich auch im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit noch dazu in der Lage fühlen, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beim Antragsteller festgestellte verzögerte Pupillenlichtreaktion bei sonst unauffälligen Pupillen, die empfundene Abweichung von 6 Sekunden beim Zeitempfindungstest und der leicht bemerkbare äußerliche Anschein des Alkoholeinflusses stellen – am dargelegten Maßstab gemessen und im Verhältnis zu seiner deutlich über 1,1 ‰ liegenden Alkoholisierung – keine signifikante Ausfallerscheinung dar, erst recht kein „massives Anzeichen für eine kognitive Beeinträchtigung“ (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2025 a.a.O. Rn. 20 zur trägen Pupillenreaktion als schwaches Indiz; ThürOVG, B. v. 15.1.2021 – 2 EO 147/20 – juris Rn. 19 zu einem Fall, in dem bei einer BAK von 1,46 ‰ der äußerliche Anschein des Alkoholeinflusses deutlich bemerkbar, die Zeiteinschätzung [9 statt 30 sec.] und der Drehnystagmus auffällig, alle anderen Befunde aber unauffällig waren). Gegen letztere spricht schon, dass der Arzt bei der Blutabnahme ein klares Bewusstsein und einen geordneten Denkablauf festgestellt hatte. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass auch nicht alkoholisierte Personen den Ablauf von 30 Sekunden nicht exakt einschätzen können. Die Fähigkeit zur Zeiteinschätzung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung individuell unterschiedlich ausgeprägt und dürfte nur gut gelingen, wenn der Betroffene konzentriert mitwirkt, z.B. mitzählt. Darüber ist vorliegend nichts bekannt. Schon deshalb kann aus der Abweichung von 6 Sekunden nicht der Schluss auf eine (signifikante) alkoholbedingte Ausfallerscheinung gezogen werden. Für den Antragsteller dürften die bei ihm festgestellten körperlichen Anzeichen für eine starke Alkoholisierung jedenfalls kaum wahrnehmbar und damit auch nicht geeignet gewesen sein, ihm jene vor Augen zu führen (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.2021 a.a.O. Rn. 24; BayVGH, B. v. 10.3.2025 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

    Aus dem Urteil des Senats vom 17. November 2015 (11 BV 14.2738) kann der Antragsteller nichts für seine Rechtsauffassung herleiten, da das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Revisionsurteil vom 6. April 2017 (3 C 24.15) aufgehoben und sich zur Nichtanwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV nicht weiter geäußert hat, weil es an die tatsächliche Feststellung des Senats, bei der Klägerin seien der häufige Alkoholmissbrauch und die entsprechende Giftfestigkeit u.a. wegen der festgestellten Orientierungsstörung nicht ausreichend belegt (BayVGH, U. v. 17.11.2015, juris Rn. 28), gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden war, nachdem die Beklagte diese Feststellung im Revisionsverfahren nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hatte (BVerwG, U. v. 6.4.2017, juris Rn. 28). Im Übrigen hatte der Senat es aus systematischen Gründen zwar nicht ausgeschlossen, dass fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher Blutalkoholkonzentration bei einer Teilnahme am Straßenverkehr als ausreichende Zusatztatsache für die Annahme von Alkoholmissbrauch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzusehen sein könnten, hielt dies jedoch für nicht entscheidungserheblich, weil seines Erachtens nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anzuordnen war (BayVGH, U. v. 17.11.2015, juris Rn. 30 ff.). Dieser Annahme hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend indes eine Absage erteilt (BVerwG, U. v. 6.4.2017, a.a.O. Rn. 17 ff.). Mittlerweile ist die Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV in Fällen einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ bis 1,59 ‰ durch die vom Verwaltungsgericht und vom Landratsamt angeführte jüngere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.3.2021 – 3 C 3.20), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (vgl. u.a. B. v. 10.3.2025 – 11 ZB 24.2016), hinreichend geklärt.

    Da die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung anders als im Entziehungsverfahren hier zu Lasten des Antragstellers geht, ist nicht entscheidend, ob das Landratsamt wegen der Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Fahreignung hätte schließen dürfen. Nachdem er die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung nicht ausgeräumt hat, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrunds kommt es somit nicht mehr an.

    Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
    Randnummer21
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
    Randnummer22
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).