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  • 08.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253378

    Oberverwaltungsgericht Lüneburg: Beschluss vom 30.01.2026 – 12 ME 136/25

    1. Über die - obergerichtlich umstrittene - Wirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist nicht inzident im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine auf diese Norm gestützte Untersagungsverfügung zu entscheiden.

    2. Zur Wirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV bei Amphetaminkonsum des Fahrzeugführers.


    OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2026, Az. 12 ME 136/25

    In pp.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer (Einzelrichterin) - vom 26. November 2025 wird zurückgewiesen.
    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der 1979 geborene Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm sofort vollziehbar das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge (im Straßenverkehr) untersagt hat.

    Unmittelbarerer Anlass hierfür war, dass er im April 2025 im Straßenverkehr ein Pedelec unter dem Einfluss von Amphetamin (11 ng/ml), von THC (60 ng/ml) und Alkohol (mindestens 2,14 ‰ BAK) geführt hatte und dabei u. a. in Schlangenlinien gefahren war. Bereits zuvor war der Antragsteller seit dem Jahr 2018 wiederkehrend wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen.

    Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller nach Anhörung mit dem hier streitigen Bescheid vom 9. September 2025 u. a. das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Dem Antragsteller fehle schon deshalb die erforderliche Eignung, weil er Amphetamin konsumiere. Es müsse verhindert werden, dass es zu weiteren Fahrten des Antragstellers unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr komme.

    Mit seinem o. a. Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Untersagung sei § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen habe, wenn sich der Betroffene als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweise. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV finde seine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y) des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 27. Juli 2021 gültigen Fassung vom 5. März 2003 (StVG a. F.), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit entgegen teils anders lautender Rechtsprechung nach wie vor keine durchgreifenden Bedenken bestünden.

    Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen hier wegen des Amphetaminkonsums des Antragstellers vor. Amphetaminkonsum führe zu Fehleinschätzungen, unzureichender Helladaption und Realitätsverlust. Dadurch werde die Verkehrssicherheit nicht nur beim Führen eines (fahrerlaubnispflichtigen) Kraftfahrzeuges, sondern auch beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beeinträchtigt. Der Antragsgegner habe deshalb grundsätzlich von einem Eignungsmangel des Antragstellers ausgehen dürfen.

    Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es aufgrund der von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken als offen anzusehen sei, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bilde, so führe auch die aufgrund der offenen Erfolgsaussichten gebotene Interessenabwägung dazu, dass die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen sei; dies ist näher begründet worden.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er gibt zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2024 (- 10 A 10971/23.OVG -, juris) wörtlich wieder. Danach regele § 3 FeV die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt und könne daher als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen nicht herangezogen werden.

    II.

    Die so begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

    Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) - wie hier - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe.

    Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (zum Folgenden: Senatsbeschl. v. 23.9.2020 - 12 ME 130/20 -, juris, Rn. 7). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 146, Rn. 22a). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer alle diese Begründungen angreifen und erschüttern (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Je intensiver die Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss er dabei die sie tragenden Argumentationen entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).

    Nach dem insoweit vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen und daher der Prüfung durch den Senat zugrunde zu legenden „Obersatz“ des Verwaltungsgerichts hat sein Antrag Erfolg, „wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt,“ hier also wegen der von ihm im Beschwerdeverfahren allein geltend gemachten Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als Eingriffsgrundlage. Im Rahmen dieser summarischen Prüfung ist von der – grundsätzlich auch im Verfahren nach § 80 VwGO gegebenen – gerichtlichen (Inzident-)Verwerfungskompetenz in Bezug auf Verordnungen, wie § 3 FeV, jedoch wegen des Gewichts und der Komplexität der damit regelmäßig und auch hier verbundenen Rechtsfragen nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, nämlich dann, wenn sich die in Rede stehende Vorschrift als offensichtlich rechtswidrig und unwirksam erweist (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., VwGO, § 80, Rn. 163; sowie die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 80, Rn. 160). Dass § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV offensichtlich rechtswidrig und damit unwirksam sei, zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, wie sich bereits daraus ergibt, dass in der vom Antragsteller in Bezug genommenen o. a. Entscheidung die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen worden ist, andere Oberverwaltungsgerichte sich dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen haben (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 23.5.2025 - 1 A 176/23 -, juris, Rn. 57 ff.) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgerichts noch aussteht (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.1.2025 - 4 MB 6/24 -, juris, Rn. 5, m. w. N.).

    Ist auch daher im hiesigen Beschwerdeverfahren allenfalls davon auszugehen, dass es als offen anzusehen ist, ob § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV eine verfassungsmäßige bundesrechtliche Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bildet, so ist im Einklang mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts günstigstenfalls (aus der Perspektive des Antragstellers betrachtet) eine Interessenabwägung geboten. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach diese Interessenabwägung dazu führe, dass die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen sei, greift der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht an, so dass seine Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen ist.

    Unabhängig hiervon vermag der Senat auch weiterhin (vgl. Senatsbeschl. v. 23.8.2023 - 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8) keine fehlende Bestimmtheit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Teilnahme mit einem Fahrzeug im Straßenverkehr erkennen, soweit die Untersagung – wie vorliegend – auf die zu verhindernde Teilnahme des Betroffenen als Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Amphetamin gestützt ist. Jedenfalls insoweit, nämlich bezogen auf Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV, ebenso wie bei Fahrten unter dem Einfluss von übermäßigem Alkoholkonsum (vgl. ergänzend OVG Saarland, a. a. O.), hinreichend bestimmt. Denn die negativen Wirkungen von Amphetamin auf die Verkehrstauglichkeit sind bekannt, vom Verwaltungsgericht zusammenfassend wiedergegeben worden und schließen die gebotene Eignung des Betroffenen eben auch beim Führen eines nicht-fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs aus. Dass der Normgeber eine solche Teilnahme ausschließen wollte, zeigt bereits die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV (aktuelle Fassung). Denn nach der Begründung (BR-Drs. 443/98, S. 237) entspricht die mit Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) eingeführte Regelung „dem bisherigen § 3 StVZO“. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. bestimmte ausdrücklich, dass „ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen … ist, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen … hat.“

    Dass es zur verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit einer Norm ohnehin ausreicht, allein an die erforderliche „Eignung“ anzuknüpfen, zeigt zudem im Rahmen der systematischen Auslegung ein übergreifender Vergleich der Rechtslage.

    So wird nach § 316 Abs. 1 StGB bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl an die Bestimmtheit einer strafrechtlichen Norm nach Art. 103 Abs. 2 GG höhere, jedenfalls aber keine geringeren Anforderungen als an die Bestimmtheit von Eingriffsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrecht zu stellen sind, wird insoweit in der strafgerichtlichen Praxis die mit den Worten „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage …, das Fahrzeug sicher zu führen“ umschriebene Fahruntüchtigkeit oder – tauglichkeit des Fahrzeugführers als ausreichend bestimmtes Tatbestandsmerkmal angesehen, und zwar auch für die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit von Führern neuartiger Fahrzeugformen, wie etwa E-Scootern (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2023 - 4 StR 439/22 -, juris), ohne dass dagegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind; in der Sache besteht insoweit aber kein Unterschied zwischen der strafrechtlichen Beurteilung der alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit (in der Vergangenheit) einerseits sowie der gefahrenabwehrrechtlichen und damit zukunftsgerichteten Eignungsbeurteilung. Für die in § 69 StGB normierte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer rechtswidrigen Tat, die jemand bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat … wird sogar ausdrücklich „nur“ vorausgesetzt, dass sich aus der Tat ergibt, „dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“ Dieser Eignungsbegriff stimmt mit dem straßenverkehrsrechtlichen überein (vgl. Senatsbeschl. v. 20.4.2022 - 12 ME 35/22 -, juris, Rn. 15, m. w. N.), wird im Strafgesetzbuch nicht näher konkretisiert und dennoch in der strafgerichtlichen Praxis ohne verfassungsrechtliche Bedenken vom Tatrichter angewandt, und zwar unmittelbar und ohne dazu auf weitere Konkretisierungen in der Fahrerlaubnisverordnung und insbesondere in deren Anlage 4 oder auf sachverständige Beratung zurückzugreifen (vgl. nur Müller, SVR 2022, 6 f., m. w. N.).

    Schließlich wird in zahlreichen Bundesgesetzen die „Eignung“ als Voraussetzung für die Berufszulassung angeführt, ohne dass die maßgeblichen Eignungsanforderungen näher normativ konkretisiert sind und hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Beispielhaft kann auf die Regelungen für den Bereich der Gesundheitsfachberufe verwiesen, in denen als Voraussetzung für die Erteilung der – faktisch für die Berufsausübung erforderlichen – Erlaubnis zum Führen der jeweils geschützten Berufsbezeichnung gefordert wird, dass die „antragstellende Person … nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LogopG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 HebG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErgThG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 MTAG, sowie für die Approbation: § 2 Abs. 1 Nr. 3 PsychThG).

    Die nach § 3 Abs. 2 FeV für die Prüfung der Eignung als Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs entsprechend anzuwendende Anlage 4 zu den §§ 1, 13 und 14 FeV stellt somit eine zulässige, zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit aber nicht erforderliche materiell-rechtliche Ergänzung zu § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV dar.

    Der Senat muss daher hier nicht klären, ob es bei unterstellt umfassender Unwirksamkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet, die dann offensichtlich planwidrige Regelungslücke des Straßenverkehrsrechts dadurch zu schließen, dass insoweit jedenfalls für Evidenzfälle einer Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen übergangsweise (d. h. bis zu ihrer Schließung durch das Bundesrecht) auf die §§ 3 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Ullrich, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.12.2025, § 3, Rn. 2) und 11 NPOG als landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Führens von nicht -fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen zurückzugreifen ist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).