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  • 08.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253384

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Beschluss vom 20.02.2026 – 13 S 2020/25


    1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

    2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

    3. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.


    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2026, Az. 13 S 2020/25

    In pp.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2025 - 5 K 8635/25 - wird zurückgewiesen.
    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

    Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 02.10.2025 nicht in Betracht.

    Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.12.2025 - 13 S 1559/25 - juris Rn. 3 und vom 30.09.2025 - 13 S 419/25 - juris Rn. 3).

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

    1. Der Antragsteller vermag mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 22.08.2025 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet worden sei, nicht durchzudringen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs können im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte typischerweise zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Je gewichtiger die potenziell gefährdeten Rechtsgüter und je geringer die Einflussmöglichkeiten auf die Schadensquelle sind, umso eher ist es angezeigt, präventiv die Entfaltung der schadensträchtigen Aktivität mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Insoweit ist die Fallgestaltung wahrscheinlich fehlender oder zumindest nicht ordentlich nachgewiesener Fahreignung exemplarisch für eine Koinzidenz von öffentlichem Interesse am Verwaltungsakt und an dessen Sofortvollzug, weil nicht verantwortet werden kann, dass so hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Person, deren Fahreignung fehlen oder zumindest nicht nachgewiesen sein dürfte, für den beträchtlichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung gefährdet werden. Allerdings bedarf auch in solchen Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vor dem dargelegten Hintergrund sind aber an die Substantiierung der formellen Begründung der Sofortvollzugsanordnung regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines - wenn auch mit dem Interesse am Grundverwaltungsakt identischen - besonderen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 - 13 S 1880/24 - juris Rn. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 - 16 B 552/25 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 05.11.2025 - 11 CS 25.1599 - juris Rn. 9).

    Diesen Anforderungen entspricht die von dem Antragsgegner im vorliegenden Fall gegebene Begründung. Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet und eigenständig begründet. Dabei schadet es nicht, wenn diese Begründung von der zuvor festgestellten Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehend im Wesentlichen feststellt, dass sein Interesse, vorläufig weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, hinter dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit zurückstehen müsse. Angesichts des hohen Rangs der potenziell gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit und des Umstands, dass die von einem nicht berechtigten Kraftfahrer potenziell ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer sich jederzeit aktualisieren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - juris Rn. 9), enthält die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine - auch im Ergebnis zutreffende - Abwägung der widerstreitenden Interessen. Ist mit dem Landratsamt und dem Verwaltungsgericht derzeit von einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so kommt es nicht entscheidend dessen Vorbringen an, dass er inzwischen an einem bis zum 16.06.2026 laufenden CTU-Abstinenzprogramm teilnehme, negative Drogenscreenings vorgelegt und gravierende berufliche Folgen zu befürchten habe. Dafür, dass der Antragsteller die fehlende Fahreignung hierdurch oder sonst irgendwie wiedererlangt haben könnte, ist nichts ersichtlich (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.01.2025 a. a. O. Rn. 6, 9 und vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 12). Hiervon ausgehend ist rechtlich auch nichts gegen die im angegriffenen Bescheid enthaltene Begründung zu erinnern, soweit sich diese auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der unter Ziffer 2 verfügten Pflicht zur Abgabe des Führerscheins (als Folge der unter Ziffer 1 erfolgten Entziehungsentscheidung) bezieht. Schließlich ist weiter festzustellen, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert. Ob die genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.11.2025 - 13 S 1530/25 - juris Rn. 6 und vom 15.01.2025 a. a. O. Rn. 6).

    2. Auch die mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen in Bezug auf die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO greifen nicht durch. Wie schon das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet ausgeführt hat, dürfte die streitige Fahrerlaubnisentziehung aller Voraussicht nach keinen rechtlichen Bedenken begegnen.

    Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde gegen die Gutachtensanordnung vom 29.01.2025 und damit gegen die Entziehungsentscheidung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zwar ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war; dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14.12.2023 - 3 C 10.22 - juris Rn. 13 und vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 - juris Rn. 14; Beschlüsse des Senats vom 11.12.2025 a. a. O. Rn. 7 und vom 12.06.2025 - 13 S 390/25 - juris Rn. 5). Jedoch ist auf Grund der Beschwerdebegründung ein rechtserheblicher Mangel der Gutachtensanordnung des Landratsamts vom 29.01.2025 nicht zu erkennen.

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung fest, sieht das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 - 13 S 1880/24 - juris Rn. 3).

    Bei Vorliegen eines Cannabismissbrauchs (das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden) entfällt nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls dann von einem die Fahreignung ausschließenden Cannabismissbrauch auszugehen, wenn eine auf anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen beruhende Prognose ergibt, dass eine Person auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug führen wird, obwohl sie 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat (vgl. ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 30.09.2025 a. a. O. Rn. 10; ferner etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 22 ff.).

    Nach dem hier gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechend anwendbaren § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten (§ 13a Satz 1 Nr. 1 FeV) zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen.

    Vom Ausgangspunkt her zutreffend führt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung aus, dass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum) für sich allein nicht ausreichend ist, sondern zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten müssen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene auch künftig Cannabis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung missbräuchlich konsumieren wird (ausführlich hierzu vgl. Beschluss des Senats vom 11.12.2025 a. a. O. Rn. 11 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 26 ff.).

    In § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV hat der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte erfasst, bei deren Vorliegen die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein auf Grund von § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV eingeholtes ärztliches Gutachten ergibt, dass zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative FeV), oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss (vgl. insbesondere § 13a Satz 2 FeV i. V. m. §§ 24a, 24c StVG) begangen wurden (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV). Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist bei der Auslegung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV zu beachten, nach dem die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) begründen. Liegt - wie hier - nicht eine wiederholte, sondern nur eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor, so müssen die zu dieser Zuwiderhandlung hinzutretenden Umstände bei einer Gesamtschau in gleichem Maß wie die in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative und Buchstabe b FeV vorgesehenen Tatbestände geeignet sein, die Frage aufzuwerfen, ob bei dem Betroffenen das erhöhte Risiko einer weiteren verkehrsrechtlich unzulässigen Cannabisfahrt und damit eines erneuten Cannabismissbrauchs (Nummer 9.2.1 der Anlage 4) besteht. Es geht der Sache nach um die Klärung der Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht. Sachlich fundierte Zweifel an der Fahreignung genügen insoweit für eine Gutachtensanforderung gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 07.02.2024 - 13 S 1495/23 - juris Rn. 6 zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 29 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 13a FeV Rn. 7).

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht die Gutachtensanordnung des Landratsamts vom 29.01.2025 mit diesen Vorgaben im Einklang. Der Antragsteller hat am 18.07.2024 um 20:15 Uhr unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt. Er hat dabei den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 1a StVG verwirklicht und das Trennungsgebot (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) verletzt. Nach der Befundmitteilung der F. xxx GmbH vom 30.07.2024 ergab die Untersuchung der dem Antragsteller am Tattag um 20:57 Uhr entnommenen Blutprobe einen THC-Wert von ca. 33,7 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 161 ng/ml. Wie bereits der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, ergeben sich hieraus neben der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG weitere (Zusatz-)Tatsachen, die in der Gesamtschau das Risiko eines erneuten Verstoßes gegen das Trennungsgebot in einer mit den Tatbeständen in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative und Buchstabe b FeV vergleichbaren Weise erhöhen.

    Als Zusatztatsachen kommen grundsätzlich alle aussagekräftigen Umstände in Betracht, die das Risiko einer erneuten Cannabisfahrt im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV erheblich erhöhen. Sie können sich etwa aus dem Konsummuster, der Vorgeschichte oder aus den Umständen des Tatgeschehens ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 43 ff.; Derpa a. a. O. Rn. 7 ff.; Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12.09.2024, Blutalkohol 2025, 31, 33 ff. [im Folgenden: DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12]).

    Bei Blutproben, die - wovon hier angesichts des hohen THC-Werts ausgegangen werden kann - nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml im Blutserum ein regelmäßiger Cannabiskonsum als gesichert gelten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.09.2024 - 13 S 1491/23 -, vom 13.03.2024 - 13 S 1418/23 - und vom 22.03.2022 - 13 S 349/22 - jew. n. v.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2019 - 10 S 2956/18 - und vom 30.03.2016 - 10 S 395/16 - jew. n. v.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2023 - 3 M 57/23 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 03.07.2023 - 11 C 23.363 - juris Rn. 19; OVG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2021 - 6 B 257/21 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 16 B 210/19 - juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2020 - 5 MB 2/20 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2018 - OVG 4 S 34.18 - juris Rn. 5). Unter einem regelmäßigen Cannabiskonsum ist dabei der tägliche oder nahezu tägliche Konsum zu verstehen (vgl. Derpa a. a. O. Rn. 9). Ein solches Konsummuster ist geeignet, das Risiko eines erneuten Trennungsverstoßes erheblich zu erhöhen. Für regelmäßige Cannabiskonsumenten dürfte die Einhaltung des gesetzlichen Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG) bereits aus praktischen Gründen eine ständige Herausforderung sein. Bei einem (nahezu) täglichen Konsum können Kumulationseffekte entstehen, die eine Einhaltung des für die Verkehrsteilnahme geltenden Grenzwerts erheblich erschweren. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller geltend gemacht hat, dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, weil er als Montagehelfer verschiedene Baustellen - teilweise auch kurzfristig - anfahren müsse, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar seien. Neben diesem praktischen Problem dürfte bei einer Person, die dauerhaft die „wohltuende“ Wirkung von THC erleben möchte und deshalb Cannabis regelmäßig konsumiert, mit der Zeit auf Grund von Gewöhnung auch die Bereitschaft abnehmen, Fahren und Konsum hinreichend zu trennen (zum Ganzen vgl. etwa Derpa a. a. O. Rn. 9; DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O. S. 31 ff.; Empfehlung einer Wartezeit nach Konsum von Cannabis vor Verkehrsteilnahme, DGVM und DGVP vom 16.05.2024, Blutalkohol 2024, 378 f.; Daldrup, Blutalkohol 2025, 396). Wird also - wie hier - bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so dürfte neben der Tatauffälligkeit auch eine Zusatztatsache vorliegen, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

    Dass im Fall des Antragstellers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV vorgelegen haben, folgt zudem auch aus den Annahmen, die in dem von den Fachgesellschaften Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie e. V. (DGVP) und Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e. V. (DGVM) gemeinsam verfassten Positionspapier Nr. 12 vom 12.09.2024 „Cannabismissbrauch - Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit“ (DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O.) enthalten sind. In diesem Positionspapier sind beispielhaft typische Sachverhalte zusammengestellt, die - allein oder auch in der Zusammenschau mit weiteren Gesichtspunkten - Anknüpfungspunkte für das Vorliegen von „sonstigen Tatsachen“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV sind und im Rahmen der erforderlichen Prüfung des Einzelfalls Zweifel daran begründen könnten, ob der Betroffene künftig Fahren und Konsum hinreichend voneinander trennen wird. Nach - im Positionspapier näher begründeter - Einschätzung der Fachgesellschaften DGVP und DGVM ist es als aussagekräftiger Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum mit fehlendem Trennvermögen zu bewerten, wenn - wie im Fall des Antragstellers - bei einer Verkehrszuwiderhandlung gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von ≥ 8 ng/ml und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von ≥ 150 ng/ml im Blutserum festgestellt werden (vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O. S. 36 ff.; ferner etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2026 - 14 L 4268/25 - juris Rn. 46 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 07.08.2025 - 6 K 2352/25 - DAR 2026, 47 ff. mit abl. Anm. Dronkovic; Derpa a. a. O. Rn. 9).

    Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommen würde, sind „sonstige Tatsachen“ im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine sehr hohe THC-Konzentration von ≥ 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine (nennenswerten) Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Wird bei einer folgenlosen Fahrt eine sehr hohe THC-Konzentration ab 15 ng/ml im Blutserum festgestellt, weist dies auf eine Gewöhnung hin und spricht auch mit Blick auf die zwischen Fahrt und Blutabnahme verstrichene Zeit, in der sich der messbare THC-Wert verringert hat, „ohne vernünftigen Zweifel für eine fehlende Bereitschaft zum Trennen zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr“ (vgl. DGVP und DGVM, Positionspapier Nr. 12 a. a. O. S. 36 ff.; ferner etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2025 a. a. O. Rn. 43 ff.; Derpa a. a. O. Rn. 9).

    Aus den angeführten Gründen vermag der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe „die angeblich hohen THC-Werte (33,7 ng/ml) und THC-COOH-Werte (161 ng/ml) fehlerhaft als ausreichende Zusatztatsachen für Cannabismissbrauch gewertet“, nicht durchzudringen. Anders als der Antragsteller meint, setzt die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV auch nicht voraus, dass ein Cannabismissbrauch im Sinne dieser Regelung (i. V. m. Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV) feststeht. In einem solchen Fall stünde die Nichteignung fest und die Fahrerlaubnis wäre ohne vorherige Einholung eines Gutachtens zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Eine Begutachtung kommt nur in Frage, wenn aufklärungsbedürftige Zweifel an der Fahreignung bestehen. Dementsprechend setzt die Auffangregelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV tatbestandsmäßig voraus, dass (sonstige) konkrete Tatsachen durchgreifende Zweifel an der künftigen Beachtung des Trennungsgebots der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV begründen (vgl. Derpa a. a. O. Rn. 7).

    Wie ausgeführt, liegen bei dem Antragsteller Umstände vor, die den begründeten Verdacht zukünftigen Cannabismissbrauchs rechtfertigen. Daran vermögen auch die von ihm mit der Beschwerde geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und Genauigkeit der anlässlich der Verkehrskontrolle am 18.07.2024 festgestellten Werte (THC-Wert von ca. 33,7 ng/ml und THC-COOH-Wert von 161 ng/ml im Blutserum) nichts zu ändern. Diese Werte sind das Ergebnis einer Untersuchung der dem Antragsteller am 18.07.2024 um 20:57 Uhr entnommenen Blutprobe durch ein akkreditiertes forensisch-toxikologisches Institut (vgl. Befundmitteilung der F. xxx GmbH vom 30.07.2024). Der Antragsteller hat gegen die Fehlerfreiheit und Validität dieser Untersuchung schon keine substantiierten Einwände erhoben. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist zudem zu berücksichtigen, dass angesichts der bei dem Antragsteller ermittelten sehr hohen Werte, die die als Anknüpfungstatsachen genannten Werte (THC-Werte von 8 bzw. 15 ng/ml und THC-COOH-Wert von 150 ng/ml im Blutserum) jeweils deutlich überschreiten, nicht ersichtlich ist, dass sich eine etwaige „analytische Messunsicherheit“ zu seinen Gunsten auswirken könnte.

    Nicht nachvollziehbar ist, wenn es in der Begründung der Beschwerde weiter heißt, dass zum „Zeitpunkt der Anordnung bereits Abstinenznachweise vorlagen“. Die Gutachtensanordnung datiert auf den 29.01.2025. In dem von dem Antragsteller vorgelegten Vertrag über ein forensisch gesichertes Drogenscreening-Programm ist als Vertragsbeginn der 16.06.2025 und als Vertragsende der 16.06.2026 genannt. Das erste von dem Antragsteller belegte Drogenscreening wurde am 26.06.2025 durchgeführt (vgl. Befundbericht T. xxx vom 30.06.2025). Deshalb greift auch dessen weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe die „über ein Jahr nachgewiesene vollständige Abstinenz“ nicht hinreichend gewürdigt, nicht durch. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller die Gutachtensanordnung vom 29.01.2025 wegen eines fehlenden „Gegenwartsbezugs“ für rechtswidrig hält. Wieso der von ihm insoweit angeführte Umstand, dass schon vor Erlass der streitigen Entziehungsverfügung vom 22.08.2025 zwei Drogenscreenings (am 26.06.2025 und am 12.08.2025) durchgeführt worden seien, aus denen sich „objektive Indizien anhaltender Abstinenz“ ergeben hätten, Einfluss auf die bereits am 29.01.2025 ergangene Gutachtensanordnung haben soll, wird von ihm nicht weiter erläutert. Da sich deren Rechtmäßigkeit - wie ausgeführt - nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt ihres Ergehens beurteilt, hätte es insoweit weiterer, hier aber fehlender Ausführungen bedurft, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen. Dies gilt umso mehr, als § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite zum Schutz der Verkehrssicherheit der Fahrerlaubnisbehörde zwingend vorschreibt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein milderes Mittel - wie etwa die Vorgabe, Abstinenznachweise zu erbringen - sieht das Gesetz nicht vor.

    § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV eröffnet - anders als der Antragsteller meint - kein Ermessen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.02.2025 - 13 S 1513/24 - juris Rn. 20). Vielmehr ist auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, wenn - wie hier - ein zu Recht angeordnetes Gutachten ohne ausreichenden Grund nicht beigebracht wird (zur Nachholung der Beibringung eines Gutachtens im Widerspruchsverfahren vgl. Beschluss des Senats vom 17.10.2022 - 13 S 1790/22 - juris Rn. 12 ff.). Bei einer Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Fahrzeugführer zu schützen, kann von einem wie auch immer gearteten Entscheidungsspielraum der Behörde nicht ausgegangen werden. Aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs sind ungeeignete Kraftfahrer (zeitnah) vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2001 - 3 B 144.00 - juris Rn. 3; Beschluss des Senats vom 18.02.2025 a. a. O.).

    Erfolgt - wie hier - die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens ohne ausreichenden Grund und musste deshalb die Fahrerlaubnisbehörde auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis wegen nicht ausräumbarer Eignungszweifel entziehen, so wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Annahme fehlender Eignung grundsätzlich nur durch die Vorlage eines die Eignungszweifel ausräumenden Gutachtens beseitigt; erst die Vorlage des Gutachtens führt zu einer neuen Sachlage, die bis zum Ergehen eines Widerspruchsbescheids berücksichtigt werden muss (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.02.2025 a. a. O. Rn. 19, vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 12 ff. und vom 17.10.2022 a. a. O. Rn. 15). Die von dem Antragsteller im Lauf des Verfahrens vorgelegten Ergebnisse der vier durchgeführten Drogenscreenings (26.06.2025, 12.08.2025, 14.10.2025 und 27.01.2026), die einen Zeitraum von acht Monaten abdecken, sind daher nicht ausreichend, um eine Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist. Dies erfordert nach Nummer 1 Buchstabe f Satz 1, 3 bis 6 der Anlage 4a der FeV insbesondere, dass sich bei der betroffenen Person ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis vollzogen hat und nunmehr Bedingungen vorhanden sind, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Für diese Beurteilung bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Allein mit einer zeitweiligen Einhaltung von Abstinenz ist der für die Beendigung des Cannabismissbrauchs erforderliche grundlegende Einstellungswandel noch nicht nachgewiesen, zumal nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene nur unter dem Druck des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf den Konsum verzichtet (hierzu vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16.10.2023 - 11 CE 23.1306 - juris Rn. 20).

    Liegen somit erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 a. a. O. Rn. 6, 17). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und - vor allem - für seine Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.