08.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253376
Oberverwaltungsgericht Bremen: Beschluss vom 26.02.2026 – 1 B 3/26
1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.
2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
In pp.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner kroatischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Antragsteller ist Inhaber einer kroatischen Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am pp. als Fahrer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert, wobei eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,01 ‰ festgestellt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom pp. wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nebenfolgen im Sinne der §§ 69, 69b StGB verhängte das Amtsgericht nicht mit der Begründung, aufgrund des Zeitablaufs von mehr als einem Jahr seit der Tat könne nicht mehr zwingend auf eine aktuelle Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
Am pp. forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum pp. zur Klärung der folgenden Fragen auf: „Kann pp. trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch (z.B. wiederholtes Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr) ein Kraftfahrzeug der Klasse(n) B sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“. Es bestehe ein entsprechender Handlungsbedarf, da bei dem Antragsteller aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom pp. davon auszugehen sei, dass normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit vorlägen. Der Antragsteller ließ sich in der Folgezeit nicht begutachten.
Mit Bescheid vom 07.08.2025 erkannte das Bürgeramt der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Recht ab, von seiner Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass der Antragsteller das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe und deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei.
Hiergegen hat der Antragsteller am 06.11.2025 Klage erhoben und in Bezug auf die nicht eingehaltene Klagefrist Wiedereinsetzung beantragt. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 12.12.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Dieser sei zulässig, da die in der Hauptsache erhobene Klage jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig sei. Es bedürfe einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vorlägen. Der Eilantrag sei jedoch unbegründet. Die Vollziehungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie sei gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit begründet worden. Die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV), sei voraussichtlich rechtmäßig und es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller habe sich gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV durch die Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Beibringungsanordnung hinsichtlich des Fahreignungsgutachtens sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Nach § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt werde. Dies sei hier unstreitig der Fall. Der Anordnung stehe nicht § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entgegen. Vorliegend habe das Amtsgericht festgestellt, dass die aktuelle Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zwingend feststehe. Es habe seine Kraftfahreignung aber nicht positiv festgestellt, so dass die Feststellung begründeter Eignungszweifel dem strafgerichtlichen Urteil nicht widerspreche. Dahinstehen könne, ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV in besonders gelagerten Einzelfällen eine Ermessensbetätigung zulasse. Im vorliegenden Fall sei kein Raum für eine solche Ermessensbetätigung.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zu Unrecht abgelehnt hätte.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung des Bürgeramtes vom 07.08.2025 ist ordnungsgemäß begründet worden.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Notwendig und zugleich ausreichend ist es, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Betroffenen einräumt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In dem Bescheid wird ausdrücklich das Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit abgewogen und festgestellt, dass die überragenden Interessen der Verkehrssicherheit den sofortigen Ausschluss des Antragstellers aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft rechtfertigten.
Der Antragsteller dringt mit seinem Argument, es fehle an der einzelfallbezogenen Dringlichkeitsbegründung, nicht durch. In dem Bereich des Fahrerlaubnisrechts kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass im streitgegenständlichen Bescheid angesprochene Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.05.2015 - 1 B 66/15, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 22.05.2012 - 16 B 536/12, juris Rn. 3).
2. Die Rüge des Antragstellers, die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht hätten sich unzulässigerweise über die rechtliche Bindungswirkung des in seinem Fall ergangenen Strafurteils hinweggesetzt, greift nicht durch.
Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht haben vorliegend eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung in Frage gestellt oder korrigiert und sich damit über eine nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bestehende Bindungswirkung hinweggesetzt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, die Berücksichtigung der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers und die darauf beruhende Feststellung von Eignungszweifeln durch die Fahrerlaubnisbehörde stehe den strafgerichtlichen Ausführungen nicht entgegen (S. 6 f. des Beschlusses). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft wäre.
Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils nicht abweichen, als sich dieses auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung unter anderem der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese Vorschrift soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.09.2020 - 11 CS 20.941, juris Rn. 17; VGH BW, Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08, juris Rn. 4 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Amtsgericht vorliegend nicht die positive Fahreignung des Antragstellers festgestellt hat. Die von der Behörde festgestellten Zweifel an dessen Fahreignung konnten den strafgerichtlichen Feststellungen somit nicht widersprechen. Das Amtsgericht hat zur Begründung, warum es keine Nebenfolgen im Sinne der §§ 69 ff. StGB verhängte, ausgeführt, dass aufgrund des Zeitablaufs von mehr als einem Jahr „nicht mehr zwingend auf eine aktuelle Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden“ könne. Damit hat das Amtsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststehe. Der Formulierung lässt sich dagegen nicht die positive Feststellung der Fahreignung entnehmen. Denn auch wenn die Fahrungeeignetheit aus Sicht des Strafgerichts nicht sicher feststand, können gleichwohl begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen, die eine weitere Aufklärung erforderlich machen. Ebendies war hier der Fall.
Aus diesem Grund steht der angefochtene Beschluss auch nicht der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 03.05.2010 - 10 S 256/10) entgegen. Dieser liegt kein anderer Maßstab zugrunde, als dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Allerdings war der von dem Verwaltungsgerichtshof entschiedene Sachverhalt insoweit anders gelagert, als dort eine positive Eignungsbeurteilung durch das Strafgericht vorgenommen worden war. So hat das Gericht insbesondere betont, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, „dass das Strafgericht [pp.] aufgrund anderer Umstände, wie etwa im Hinblick allein auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen“ hätte (VGH BW, Beschl. v. 03.05.2010 - 10 S 256/10, juris Rn. 4). Ebendies war aber vorliegend der Fall. Das Amtsgericht hat allein mit Blick auf den Zeitablauf festgestellt, dass nicht mehr zwingend auf eine aktuelle Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne.
Es ist auch nicht etwa so, dass das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller behauptet, eine neue rechtliche Kategorie der „zweifelhaften Geeignetheit“ geschaffen hätte. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Überschrift des § 13 FeV, dass dieser Bestimmungen zu der „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“ enthält. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem dann an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Werden Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von – hier erheblich – über 1,6 ‰ auffällig, ist dies zumindest als starker Hinweis auf eine dauerhafte ausgeprägte Alkoholproblematik sowie ein fehlendes Trennungsvermögen, d.h. einen die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauch, zu werten (BayVGH, Beschl. v. 17.11.2025 - 11 CE 25.1930, juris Rn. 16; VGH BW, Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08, juris Rn. 3; zur Annahme einer Alkoholproblematik bei einer BAK von 3,34 ‰ BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46.87, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Umstand, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2,01 ‰ führte, auf ernstliche Zweifel an dessen Kraftfahreignung zu schließen.
3. Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die Annahme der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hätte stützen dürfen. Insbesondere sind die an die Gutachtenanordnung zu stellenden Transparenzanforderungen des § 11 Abs. 6 FeV nicht verletzt.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 - 3 C 10.22, juris Rn. 13). Da die Beibringungsanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, sind strenge Anforderungen daran zu stellen. Sie muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung einschlägigen Befugnisnorm erkennbar sein, was der Anlass für die angeforderte Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 - 3 C 9.21, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 21.08.2025 - 16 E 330/24, juris Rn. 12).
Diesen Anforderungen wird die Beibringungsanordnung vom pp. gerecht. Sie stützt sich auf die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers vom pp., bei der er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,01 ‰ aufwies, und führt aus, dass dieser Vorfall Hinweise auf normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit gebe und er deshalb gemäß § 46 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert werde. Die Formulierung der in dem Gutachten zu beantwortenden Fragen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Ihnen lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle untersuchen soll, ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher führen könne und ob zu erwarten sei, dass er (wieder) ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Auf die sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden Rechtsfolgen einer Weigerung wird ebenso hingewiesen wie auf das dem Antragsteller zustehende Akteneinsichtsrecht.
Wenn der Antragsteller einwendet, dass die Gutachtenanordnung „typisierte Formulierungen zu Alkoholmissbrauch, normabweichenden Trinkgewohnheiten und ungewöhnlicher Giftfestigkeit“ verwende, folgt hieraus keine Verletzung der an die Anordnung zu stellenden Anforderungen. Insbesondere steht dies dem erforderlichen Einzelfallbezug nicht entgegen. Dieser ist bereits durch die Bezeichnung der Trunkenheitsfahrt vom pp. ausreichend gewahrt. Eine Auseinandersetzung mit der strafgerichtlichen Einschätzung hinsichtlich der Verhängung einer Nebenfolge nach den §§ 69 ff. StGB ist im Rahmen der Gutachtenanordnung hingegen nicht erforderlich und trüge auch nicht zu deren Klarheit bei. Vielmehr ist maßgeblich, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Anlass für die angeforderte Untersuchung, die Gründe für die Fahreignungszweifel und mit § 13 Nr. 2 Buchst. c) FeV die zutreffende Ermächtigungsgrundlage eindeutig benannt hat. Dies ist vorliegend der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).