Eine formularmäßige Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf ein Jahr in Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn aus Sicht des Verbrauchers unklar ist, ob er Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung (439 Abs. 1 BGB) bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Zweijahresfrist nicht mehr geltend machen kann (BGH 29.4.15, VIII ZR 104/14, ...
Wer rückwärtsfährt, hat Schuld. Doch was ist diese Faustregel wert, wenn beide Autofahrer beim Unfall den Rückwärtsgang eingelegt haben? Die Antwort des Amtsgerichts Erfurt (4 C 148/148) war eindeutig: Jeder muss ...
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des ...
Jeder kennt sie, die kleinen wendigen, vor allem aber schnellen Kleinlaster bis 3,5 Tonnen Gewicht. Sie bringen die Zeitung und das frische Gemüse oder die sehnsüchtig erwarteten Dinge aus dem Internethandel. 2.100.000 Fahrzeuge dieser Art zählt das Kraftfahrt-Bundesamt im Jahr 2014. Die KÜS hat nun aus ihren 2,8 Millionen Hauptuntersuchungen des Jahres 2014 die Mängelbilanz der Kleinlaster mit der der Personenkraftwagen verglichen. Bei den Kleinlastern wurden mehr Mängel notiert als bei den Pkw. Ohne ...
Einem Geschädigten ist trotz nachgewiesenen Unfallgeschehens kein Schadenersatz zuzusprechen, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm konkret ersetzt verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als ...
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Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach den Vorgaben eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren, darf er im Regelfall auf das von ihm eingeholte Gutachten vertrauen, auch wenn ihm der Schädiger vor Reparaturbeginn ein Gegengutachten zugeleitet hat, das eine wirtschaftlichere Reparaturweise aufzeigt (LG Saarbrücken 23.1.15, 13 S 199/14, Abruf-Nr. 144217 ).