Bei Kennzeichenanzeigen spielt die Frage eine Rolle, welche sonstigen Umstände ggf. dafürsprechen, dass der/die Betroffene Fahrer/Fahrerin zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes war.
Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass es nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, wenn bei einem standardisierten Messverfahren – es handelte sich um PoliScan M1 HP – Messdaten nicht gespeichert werden.
Die sog. Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) wird als „scharfes Schwert“ angesehen, das im täglichen Ablauf ggf. zu erheblichen Beeinträchtigungen führt. Daher muss man die Ansätze kennen, wie man sich ggf.
Das VG Saarland gewährte einem offenkundig nicht geeigneten Fahranfänger eine Gnadenfrist. Der junge Fahranfänger konnte während der Probezeit nicht die Finger von den sog. weichen Drogen und dem Alkohol lassen.
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