In einem Verfahren mit dem Vorwurf einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG hat der Betroffene ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht. Er sei vor einem Drogenschnelltest nicht und vor der Blutprobenentnahme nicht vollständig über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden.
Nach Inkrafttreten des CanG zum 1.4.24 stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das neue Gesetz auf „alte“, also vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehungen hat.
Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohende erhebliche wirtschaftliche Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der seinen Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.
Die Angeklagte hatte mit einem sogenannten motorisierten Krankenfahrstuhl, an dessen Heck ein Aufkleber mit der Aufschrift „25“ angebracht war, den Kundenparkplatz eines Supermarkts befahren. Dabei kam es zu einem ...
Das AG Buchen hat in einem Beschluss u. a. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen einen Strafbefehl Stellung genommen.
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Häufig wird von Verteidigern übersehen, dass das AG nach einem Einspruch nicht nur im Wege der Hauptverhandlung entscheiden kann. Das OWiG räumt ihm in § 72 OWiG auch die Möglichkeit ein, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Wir stellen Ihnen die Vor- und Nachteile dieser Verfahrensweise vor und zeigen auf, worauf Sie bei dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG achten müssen.