Im Regelfall ist nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB zu entziehen. An Ausnahmen hierzu werden in der Rechtsprechung teilweise hohe Anforderungen gestellt.
In einem vom AG Aschersleben entschiedenen Fall hatte der Betroffene die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung versäumt. Er hatte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht, die ...
Will das Gericht die im Bußgeldbescheid ausgewiesene Geldbuße erhöhen, muss es vorher keinen gerichtlichen Hinweis entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG geben, sofern es hinsichtlich der Rechtsfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
Hinzuweisen ist auf zwei landgerichtliche Entscheidungen, die sich in der letzten Zeit mit Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren befasst haben.
Wird im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ein privates Sachverständigengutachten eingeholt, können die dafür anfallenden Kosten als notwendige Kosten im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1, § 464a Abs. 1 S.
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Das AG hat die Betroffene wegen vier tateinheitlich begangener Verstöße gegen das ProstSchG zu einer Geldbuße von 1.000 EUR und wegen eines weiteren Verstoßes gegen die GewO zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und daraus dann eine „Gesamtgeldbuße“ von 1.200 EUR gebildet. Das ist so nach Auffassung des KG nicht möglich.