Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis überprüft das Strafgericht lediglich die formelle Wirksamkeit der behördlichen Entscheidung, nicht aber deren sachliche Richtigkeit. Zur formellen Wirksamkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gehört auch die (wirksame) Bekanntgabe der behördlichen Entziehungsentscheidung (OLG Celle 22.4.08, 32 Ss 32/08).
Die Entscheidung des Tatrichters, ob vom Fahrverbot abzusehen ist, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (OLG Hamm 7.2.08, 2 Ss OWi 29/08).
Von der Anordnung eines Fahrverbots nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung ...
Wird einem Verkehrsteilnehmer nach einem verkehrsrechtlichen Verstoß der Führerschein nicht entzogen, kann dies vier Monate nach dem Verstoß, ohne dass weitere verkehrsrechtliche Verstöße vorliegen, nicht mehr nachgeholt werden. Vielmehr ist dann die Hauptverhandlung abzuwarten (LG Kiel 7.4.08, 46 Qs 25/08).
Der Vorwurf der Fahrunsicherheit infolge Drogenkonsums muss auf ausreichende Indizien gestützt werden, die den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Täters infolge des Drogenkonsums zulassen (AG ...
Grundsätzlich sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen. Dies gilt aber nicht, wenn sich ...
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Die Strafverfolgungsbehörden haben sich auch in der Masse der Alltagsfälle grundsätzlich um die Einholung einer richterlichen Entscheidung vor einer Blutentnahme zu bemühen. Gefahr im Verzug kann nur noch in Ausnahmefällen angenommen werden. Die Entscheidung, ob bei einem Verstoß der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorgaben ein Beweisverwertungsverbot besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer umfassenden Güterabwägung zu treffen (LG Berlin 23.4.08, 528 Qs 42/08).