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  • · Fachbeitrag · EBM & GOÄ

    Manuelle Medizin (oder Chirotherapie) in der Hausarztpraxis

    von Sandra van der Walle, Abrechnungsexpertin und MFA-Prüferin, Steinfurt

    | Seit dem 01.10.2022 ersetzt im EBM der Begriff „Manuelle Medizin“ den Vorgänger „Chirotherapie“. Aus dem „chirotherapeutischen Eingriff” wurde ein „manualtherapeutischer Eingriff”. Für Vertragsärzte, mit der Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin oder Chirotherapie ändert sich durch die neue Begrifflichkeit nichts. Erfahren Sie, was Sie für Ihr Praxisangebot in diesem Bereich wissen und bedenken sollten. |

    Die Manuelle Medizin (Chirotherapie) ist eine Kassenleistung

    Die beiden EBM-Nrn. 30200 (Manualtherapeutischer Eingriff an einem oder mehreren Extremitätengelenken; 48 Punkte) und 30201 (Manualtherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule; 71 Punkte) sind jeweils einmal je Sitzung und zweimal im Behandlungsfall abrechenbar. Ist bei der Nr. 30201 nach zweimaliger Behandlung kein ausreichender Effekt erzielt worden, kann im Ausnahmefall jede weitere Behandlung mit ausführlicher Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen sowie neurologischen Begleiterscheinungen abgerechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Chirotherapie bzw. Manuelle Medizin sind berechtigt, auch Leistungen der Physikalischen Therapie aus dem Kapitel 30.4 des EBM abzurechnen, also z. B. die EBM-Nr. 30400!