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  • 25.04.2022 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzungsantrag

    Ungeeignetes elektronisches Dokument kann nicht in Papierform nachgereicht werden

    | § 32a Abs. 6 S. 2 StPO sieht zur Fristwahrung eine Fiktion vor, wenn das elektronische Dokument zunächst nicht ausreicht, um die Revision zu begründen. Dieser Fehler kann laut OLG Oldenburg nur durch ein geeignetes elektronisches Dokument geheilt werden, aber nicht durch die Übermittlung der Revisionsbegründung in Papierform. |