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  • · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

    Selbst verauslagte Gerichtsvollzieherkosten: kein Erstattungsanspruch gegenüber Staatskasse

    | Ein Leser berichtete uns kürzlich in einem Vertiefungsgespräch (s. S. 76 dieser Ausgabe) Folgendes: Dem Gläubiger wurde für die Mobiliarzwangsvollstreckung PKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet. Nach erfolgloser Vollstreckung beantragte der Anwalt u. a., von ihm verauslagte Kosten für den Gerichtsvollzieher gegenüber der Staatskasse festzusetzen. Zu Recht? |

     

    Antwort: Nein. Bezüglich der durch den Rechtsanwalt verauslagten Gerichtsvollzieherkosten besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Denn § 84 Abs. 1 S. 2 GVO regelt: „Ist der Partei auch für die Zwangsvollstreckung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so darf der Gerichtsvollzieher von der Partei für seine Tätigkeit Kosten nicht erheben (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. 3a ZPO, § 76 FamFG).“

     

    Folge: Zahlt also der Gläubiger trotz Bewilligung von PKH/VKH, muss der Gerichtsvollzieher die Kosten zurückerstatten.