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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    Corona-Update: Folgeverordnungen nach Telefonat weiterhin möglich ‒ Schutzschirm für 2021 unklar

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die pandemiebedingten Sonderregelungen zu Folgeverordnungen bis zum 31.03.2021 verlängert. Unklar ist, ob in 2021 noch Ausgleichszahlungen aus dem Corona-Schutzschirm geleistet werden. Die gesetzliche Regelung war zum 31.12.2020 ausgelaufen. |

     

    Ausstellung von Verordnungen

    Der G-BA hat die Sonderregelung für bestimmte Folgeverordnungen aufgrund telefonischer Anamnese, die ursprünglich bis zum 31.01.2021 befristet war, bis zum Quartalsende I/2021 verlängert.

     

    MERKE | Bis zunächst zum 31.03.2021 können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Heilmittel und bestimmte Hilfsmittel (gilt nicht für Seh- und Hörhilfen) nach telefonischer Anamnese ausgestellt und per Post an den Versicherten übermittelt werden (Postversand abrechenbar mit Nr. 88122 [0,90 Euro]). Voraussetzung ist, dass aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche ärztliche Untersuchung erfolgt ist.

     

    Bis zum 31.03.2021 gilt zudem die Fristverlängerung zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse von 3 auf 10 Tage für Verordnungen der häuslichen Krankenpflege, der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und der Soziotherapie.

     

    Ebenfalls bis zum 31.03.2021 gilt:

    • Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.
    • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden.
    • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sind für bis zu 14 Tage rückwirkend möglich. Eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege muss nicht begründet werden.

     

    Corona-Schutzschirm

    Für die Quartale des Jahres 2020 sind die Krankenkassen verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Honorarrückgang bei extrabudgetären Leistungen auszugleichen (AAA 08/2020, Seite 2). Es zeichnet sich ab, dass derartige Zahlungen von den Krankenkassen in 2021 nicht geleistet werden. Die Bemühungen der KBV, in derzeit anstehende Gesetzesvorhaben des Bundesgesundheitsministeriums auch für das Jahr 2021 eine Zahlungsverpflichtung der Krankenkassen zu implementieren, sind bisher erfolglos geblieben.

     

    Da auch die Verpflichtung der KVen, bei einem pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen „geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit“ im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) vorzusehen, entfallen ist, ist derzeit unklar, ob und ggf. in welcher Weise im Quartal I/2021 und den Folgequartalen noch Schutzschirmzahlungen geleistet werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 2 | ID 47105120