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  • · Fachbeitrag · Cum-Ex-Geschäfte

    Allgemeine Strukturen und Fragen bei Cum-Cum- sowie Cum-Ex-Geschäften

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Die Begriffe Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäft beschreiben Aktientransaktionen, die in zeitlicher Nähe zum Hauptversammlungstag einer Aktiengesellschaft durchgeführt wurden. Das LG Bonn sieht darin aber keine pfiffige Gestaltungspraxis. Vielmehr verurteilte es im ersten Steuerstrafverfahren diesbezüglich wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu. Aus der Entscheidung sind einige allgemeine Grundaussagen mitzunehmen. |

     

    Sachverhalt, steuerliche Grundlagen und Entscheidungsgründe

    Das LG verurteilte einen der Angeklagten (A1) wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, obgleich ein Steuerschaden in mehrfacher Millionenhöhe im Raum steht. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen A1 wurde die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 14 Mio. EUR angeordnet, davon in Höhe eines Betrags von 12.689.880 EUR als Gesamtschuldner. Ein weiterer Angeklagter (A2) wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die am Ende noch beteiligte Einziehungsbeteiligte (Bank) wurde die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 EUR angeordnet, davon in Höhe von 166.574.603 EUR als Gesamtschuldnerin (LG Bonn 18.3.20, 62 KLs 213 Js 41/19 ‒ 1/19, Abruf-Nr. 216815).

     

    Das LG hält fest: „Steuerlich erheblich“ sind Tatsachen, wenn sie herangezogen werden müssen, um einen Besteuerungstatbestand auszufüllen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörde sonst veranlassen können, auf den Steueranspruch einzuwirken (BGH 27.9.02, 5 StR 97/02). Dabei könnten steuerlich erhebliche Tatsachen ausdrücklich und konkludent erklärt werden.

        

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