· Fachbeitrag · Cum-Ex
Zivilrechtlich geht es nun um den Gesamtschuldnerausgleich bei Cum-Ex-Transaktionen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Cum-Ex-Transaktionen führen nicht nur zu Streit von Straf- und Finanzgerichten. Die an solchen Strukturen beteiligten natürlichen und juristischen Personen geraten sich bei der finanziellen Endabwicklung auch zivilrechtlich „in die Haare“. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen stellen sich schwierige Rechtsfragen, wie der Fall des LG Hamburg zeigt. |
Sachverhalt
Die Klägerin zu 2) (K2) ist ein CRR-Kreditinstitut, die Klägerin zu 1) (K1) ist eine Beteiligungsgesellschaft, Inhaberin sämtlicher Aktien an K2 und hat mit K2 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 bilden K1 und K2 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Klägerin zu 3) (K3) ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).
Die Beklagte zu 1) (B1) ist ein Unternehmen der T-Gruppe, eines der größten Interdealer-Broker weltweit, die Transaktionen zwischen professionellen Marktteilnehmern vermitteln. Die Beklagte zu 2) (B2) gehört auch zur T-Gruppe. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) (B3), einem CRR-Kreditinstitut (größte deutsche Bank), wurde nach einem Vergleich zurückgenommen. Der Beklagte zu 4) (B4), ein deutscher Anwalt und Steuerberater, wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, ist inhaftiert und lebt in der Schweiz. Der Beklagte zu 5) (B5), ein deutscher Anwalt, arbeitete mit B4 zusammen und ist auch verurteilt worden.
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