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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Fachwelt und Gerichte sind uneins: Wann gilt der Mindestsatz nach dem EuGH-Urteil noch?

    | Die EuGH-Entscheidung, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mit EU-Recht vereinbar sind, hat Fachwelt und Rechtsprechung verunsichert. Die Frage, in welchen Fällen man sich noch auf die Mindestsätze berufen kann, wird unterschiedlich beantwortet. PBP bringt Sie auf den Stand der Dinge und gibt erste Handlungsempfehlungen. |

    OLG Celle hält Mindestsatz für abgeschafft

    Für das OLG Celle ist klar, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI ab sofort nicht mehr angewendet werden dürfen (OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019, Az. 14 U 182/18, Abruf-Nr. 210674). Wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts seien die Gerichte verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Die Mindestsatzfiktion sei gegenstandslos. Die Entscheidung des EuGH sei auch in laufenden Verfahren umzusetzen. Honorarvereinbarungen, die die Mindestsatzregelung der HOAI ignorieren, sind daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr unzulässig.

    OLG Hamm hält Mindestsätze nach wie vor für bindend

    Anders sieht es das OLG Hamm (Urteil vom 23.07.2019, Az. 21 U 24/18, Abruf-Nr. 210675). Es hat entschieden, dass die Mindestsatzregelung in der HOAI nach wie vor auf nationaler Ebene bindend sei. Die Richter vertreten, verkürzt ausgeführt, die Auffassung, dass das EuGH-Urteil nur zwischen der EU und der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet, nicht aber im Vertragsverhältnis zwischen Planer und seinem Auftraggeber.