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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Abrechnung gekündigter Verträge: Mit neuer Situation gut umgehen und nichts verschenken

    | In der Praxis häufen sich die Fälle, in denen Planungsverträge gekündigt werden. Die Kündigungsgründe sind vielfältig, selten liegen sie beim Planer. Für Sie geht es in Fällen der ‒ von Ihnen unverschuldeten ‒ freien Kündigung darum, das Honorar abzurechnen, das Ihnen zusteht. Viele Fragen an die Redaktion belegen, dass die gesetzliche Abrechnungsvorschrift des § 648 BGB , die vor zehn Jahren geändert worden ist, in der Praxis noch nicht „richtig angekommen“ ist. PBP betreibt deshalb Aufklärungsarbeit. |

    Die gesetzliche Abrechnungsvorschrift

    Seit dem Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes (01.01.2009) hat § 648 BGB folgenden Wortlaut.

    Wortlaut § 648 BGB / Kündigungsrecht des Bestellers

    Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen: