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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    WEG-Versteigerung: Pflichten des Verwalters zur Anmeldung der bevorrechtigten Hausgeldansprüche

    | In der Praxis der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum spielen rückständige Hausgeldforderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Schuldner als Wohnungseigentümer eine große Rolle. Aber nicht immer erkennen die Verwaltung bzw. deren Rechtsanwälte, dass sich die Hausgeldforderungen in einem bereits anhängigen Versteigerungsverfahren relativ leicht realisieren lassen. Der BGH hat hierzu jetzt entschieden: Der Verwalter ist verpflichtet, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Eigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, wenn von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben wird. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist für WEG-Verwaltungen bzw. deren Rechtsanwälte als Bevollmächtigte von größter Bedeutung (8.12.17, V ZR 82/17, Abruf-Nr. 199515). Eine Nichtbeachtung kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

     

    PRAXISHINWEIS | Um im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens in das Sondereigentum Rechte aus der sog. bevorrechtigten Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) geltend machen zu können, müssen Sie zunächst klären:

     

    • Betreibt die WEG das Versteigerungsverfahren selbst, indem sie die Versteigerung anordnen lässt oder einem bereits angeordneten Verfahren beitritt, oder
    • meldet sie nur ihre Ansprüche zu einem bereits anhängigen Verfahren an?