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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Beharrliche Nichterfüllung der Fortbildungspflicht rechtfertigt Zulassungsentziehung

    von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg www.christmann-law.de

    | Erbringt ein Arzt über mehrere Jahre keine Nachweise über seine Fortbildung und missachtet mehrere (hier sechs) Hinweisschreiben und zwei Honorarkürzungen, so signalisiert er, dass er nicht gewillt ist, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. Die Zulassungsentziehung gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V ist als letztes Mittel in einem solchen Fall gerechtfertigt, denn die gegen den Arzt bereits ausgebrachten Honorarkürzungen ähneln disziplinarischen Geldbußen, sodass sie als Disziplinarmaßnahmen im weiteren Sinn zu verstehen sind (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 24.05.2017, Az. S 38 KA 205/16 ). |

    Der Fall

    Der 1940 geborene Kläger ist seit 1980 als Facharzt tätig. Für ihn bestand von 2004 bis 2009 eine Fortbildungsverpflichtung. Wegen Erreichen der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Altersgrenze ruhte seine Tätigkeit 2008 zwischenzeitlich, bis die Altersgrenze für Ärzte gekippt wurde und der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufnahm. Die Frist zur Erbringung der Fortbildungsnachweise endete 2011 und wurde bis 2013 verlängert. Sechs Mal zwischen 2009 und 2014 wurde der Kläger an seine Fortbildungspflichten ohne Erfolg erinnert. Auf die folgenden Honorarkürzungen gemäß § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V von 10 bis 25 Prozent teilte der Kläger mit, ihm sei nicht bewusst gewesen, Fortbildungspunkte sammeln zu müssen. Er sei seit 35 Jahren zugelassen und habe stets an Seminaren, Vorträgen und Diskussionen teilgenommen. Er blieb weiterhin die Fortbildungsnachweise schuldig. Anschließend wurde dem Kläger wegen fehlender Fortbildung die vertragsärztliche Zulassung entzogen.

    Die Entscheidung

    Das SG bestätigte die Entziehung der Zulassung gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V. Zwischen den Jahren 2004 und 2009 habe der Arzt nachgewiesenermaßen keine Fortbildungen besucht und keine Nachweise eingereicht. Ein Nachreichen sei auch nicht mehr möglich, da dies gemäß § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V nur für den Zeitraum von zwei Jahren nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist vorgesehen sei.

     

    Außerdem sei der Kläger nicht mit seinem pauschalen Argument zu hören, er habe wiederholt an Seminaren und Diskussionen teilgenommen und sich durch Lesen medizinischer Zeitschriften fortgebildet, weil dies nicht die gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungsverpflichtung ersetzen und ausfüllen könne. Es obliegt nicht dem Arzt, selbst zu bestimmen, was als Fortbildung mit wie vielen Fortbildungspunkten anzuerkennen ist.

     

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 95d SGB V die Fortbildungspflicht so detailliert geregelt hat, spreche für einen hohen Stellenwert der Fortbildungspflicht. Daraus folge zwangsläufig, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich geregelte Fortbildungspflicht als gröblich anzusehen ist.

     

    Die Entziehung der Zulassung als grundsätzlich letztes Mittel sei im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig. Grundsätzlich ist die Entziehung letztes Mittel, wenn disziplinarische Maßnahmen, wie z. B. Geldbußen oder ein Ruhen der Zulassung, erfolglos waren. Der Kläger habe aber u. a. fünf Erinnerungsschreiben ignoriert. Zwar seien Honorarkürzungen keine Geldbußen. Die Auswirkung der Honorarkürzung ähnele aber der von Geldbußen, die als Disziplinarmaßnahmen vorgesehen sind. Insofern ließen sich die Honorarkürzungen als Disziplinarmaßnahmen im weiteren Sinn verstehen, sodass danach nur der Zulassungsentzug als letztes Mittel übrig bleibe. Wer in diesem Maße Warnhinweise missachte, signalisiere, dass er nicht gewillt ist, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen.

     

    Der Einwand des Arztes, er habe durch die Entziehung nicht mehr die Möglichkeit eines Praxisverkaufs oder eines geordneten Übergangs seiner Praxis auf einen Praxisnachfolger, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Denn auch nach Entziehung werde die Zulassung ausgeschrieben (und nicht etwa eingezogen). Auch den Einwand, durch den Entzug der Zulassung werde dem Kläger seine Existenzgrundlage entzogen, wies das Gericht zurück, weil die Zahlen der Praxis den Schluss nahelegten, dass der Kläger überwiegend Privatpatienten behandele, sodass ihn die Entziehung der Zulassung nicht wesentlich tangieren dürfte. Die Entziehung treffe den älteren Kläger auch weniger hart als jüngere, mitten im Berufsleben stehende Kollegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Hat ein Arzt Fortbildungspflichten missachtet, kann er Belege auch noch in bestimmten Grenzen nachreichen. Die Zulassungsausschüsse sind insofern kooperativ. Daher kommt es nur in Ausnahmefällen zu Zulassungsentziehungen. Vorher kommt es meist zu disziplinarischen Maßnahmen wie z. B. Geldbußen. Der betroffene Arzt ist gut beraten, sich ebenfalls kooperativ zu verhalten und die Forderungen des Zulassungsausschusses alsbald zu erfüllen. Es empfiehlt sich, kurzfristig als ersten Schritt das persönliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter des Zulassungsausschusses zu suchen und die Umstände, die zu der Verzögerung führten zu erläutern, um Druck aus der Sache rauszunehmen.

     

     

    FAZIT | Die Fortbildungspflicht wird oft stiefmütterlich behandelt. Manche Ärzte wenden ein, sie bildeten sich ja ohnehin mit ihrer täglichen Arbeit praktisch fort. Wie der vorliegende Fall zeigt, sollte man die Fortbildungspflicht aber ernst nehmen und spätestens nach Erhalt der ersten Androhung von Honorarkürzungen Fortbildungen im Terminkalender eintragen. Das inkooperative Verhalten des Arztes war insofern tatsächlich grob pflichtwidrig.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Unter aaa.iww.de finden Sie eine Reihe von Beiträgen, die die Konsequenzen fehlender Fortbildung verdeutlichen. Geben Sie im Suchfeld einfach „Fortbildungspflicht“ ein.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 12 | ID 44956948