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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Neuer gemeinnütziger Zweck: So funktioniert es

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de

    | Die Gemeinnützigkeit lebt und entwickelt sich auch bei den Zwecken. Die Generalklausel des § 52 Abs. 1 AO hat sehr wohl eine Bedeutung. Das Verfahren für neue Zwecke funktioniert in der Praxis. Hier drei wichtige Erkenntnisse dazu, die sich aus neuerer Rechtsprechung ergeben. |

    1. Verfahren für neue gemeinnützige Zwecke

    Das Verfahren für neue gemeinnützige Zwecke ist in § 52 Abs. 2 S. 2 und S. 3 AO geregelt. Diese Sätze standen bisher nicht im Fokus und lauten wie folgt:

     

    • Wortlaut § 52 Abs. 2 S. 2 und S. 3 AO

    Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter S. 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach S. 2 zuständig ist.