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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Finanzministerium muss Turnierbridge als gemeinnützig anerkennen

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln

    | Das FG Köln hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.10.13 dazu verurteilt, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären (13 K 3949/09, Abruf-Nr. 140645 ). Der folgende Beitrag zeigt die Entscheidungsfindung und die interessante Begründung des Gerichts. |

    1. Der Fall des FG Köln

    Geklagt hatte der Deutsche Bridge Verband e.V. Er vertritt die Auffassung, dass er als Dachverband der deutschen Bridge-Vereine, die den Bridgesport in der Bundesrepublik auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern, ebenso als gemeinnützige Körperschaft anzuerkennen sei wie z.B. ein Schachverein. Bridge erfülle bereits den Sportbegriff des geltenden Gemeinnützigkeitskatalogs (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO). Der Weltbridgeverband sei Mitglied des IOC und strebe eine volle Anerkennung als olympische Sportart an. Die körperliche Ertüchtigung sei nicht mehr ausschließliches Element des aktuellen Sportbegriffs. Zumindest aber müsse Turnierbridge über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, weil es die Allgemeinheit ebenso fördere, wie die im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO aufgeführten Zwecke.

    2. Turnierbridge als gemeinnütziger Zweck

    Das FG Köln hat die beiden Anträge des Klägers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit dem ersten Antrag begehrt der Kläger die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V. mit §§ 51 bis 68 AO und mit dem zweiten Antrag die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach der „Öffnungsklausel“ des § 52 Abs. 2 S. 2 und 3 AO.