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  • · Fachbeitrag · Gesundheitsprüfung

    Das gilt zur Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer nach Vertragsschluss

    von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm

    | In der Personenversicherung beginnen Rechtsfälle oft so: Der VN beantwortet im Antrag Fragen zu seiner Gesundheit. Der VR prüft (nur) anhand dieser Antworten und akzeptiert den Antrag. Begehrt der VN Leistungen, beginnt der VR, bei den Ärzten des VN zu ermitteln. Dies wirft viele Fragen auf: Darf der VR Leistungen erst einmal verweigern? Wie darf er Gesundheitsdaten erheben? Haben VN oder (Mit-)Versicherte eine Mitwirkungsobliegenheit? Was gilt nach dem Tod des Versicherten? Sind im Prozess auch Erkenntnisse verwertbar, die der VR unzulässigerweise erlangt hat? Antworten gibt der BGH. |

     

    Er hat zu einigen dieser Fragen aktuell wichtige Aussagen getroffen (22.2.17, IV ZR 289/14, Abruf-Nr. 193773 = VersR 17, 469). Zu anderen hat er bereits früher Stellung genommen. Der Beitrag gibt einen Überblick.

    1. Fälligkeit des Leistungsanspruchs

    Der VR darf zunächst ermitteln, ob die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt ist. Der Leistungsanspruch wird erst fällig (§ 14 Abs. 1 VVG), wenn der VR die zulässigen Ermittlungen abgeschlossen hat. Dies ist die erste wichtige Aussage des Urteils vom 22.2.17 (dort Rn. 14 ff.). Die Frage ist bisher sehr umstritten gewesen.