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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    Soll-Vorschriften in Stiftungssatzungen: So müssen Stiftungsorgane damit umgehen

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn(www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | In Stiftungssatzungen stößt man immer wieder auf sogenannte Soll-Vorschriften. Diese enthalten nach dem Willen des Stifters für bestimmte Vorgaben Formulierungen wie „soll“, „in der Regel“ oder „wenn möglich“. Aber was bedeuten sie genau, wie müssen sie behandelt werden? |

    1. Was will der Stifter mit Soll-Vorschriften erreichen?

    Mitglieder von Stiftungsorganen fragen mich immer wieder, was solche Vor-schriften für sie bedeuten, wie sie damit umgehen dürfen oder besser gesagt „sollen“, denn ihr „Grundgesetz“ sei ja die Stiftungssatzung und sie müssten den dort festgelegten Stifterwillen erfüllen. Das ist richtig (siehe nur Schif-fer/Pruns/Schürmann in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 4. Aufl., § 3 Rn. 52 ff.). Welchen Willen aber drückt ein Stifter mit einer Soll-Vorschrift in seiner Satzung aus?

     

    • Beispiel 1

    Im ehrenamtlich tätigen Stiftungsvorstand, der aus zwei Personen besteht, soll ein Vorstandsmitglied ein Jurist mit langjähriger Berufserfahrung sein.