· Fachbeitrag · Stiftungsrecht
Das gilt für Notmaßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung
von Rechtsanwalt und Notar Dr. Sebastian von Thunen, LL.M. (London), VON THUNEN Rechtsanwälte PartmbB, Bielefeld/Stuttgart
Seit der am 01.07.2023 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform kann die Stiftungsbehörde in dringenden Fällen Notmaßnahmen nach Maßgabe von § 84c BGB erlassen, wenn einem Stiftungsorgan Mitglieder fehlen, ohne die das Stiftungsorgan seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die Norm ersetzt die vorherige Anwendung der vereinsrechtlichen Notbestellungsvorschrift gemäß § 86 S. 1 BGB i. V. m. § 29 BGB, um die stiftungsspezifischen Besonderheiten stärker zu berücksichtigen. SB erläutert die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieses Verfahrens.
Die stiftungsrechtlichen Besonderheiten von § 84c BGB
Sinn und Zweck von § 84c BGB ist die möglichst schnelle Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung, um Schäden von ihr abzuwenden. Ähnliche Vorschriften gibt es im Vereinsrecht (§ 29 BGB) und im Aktienrecht (§ 85 AktG), die auch auf andere juristische Personen entsprechende Anwendung finden: Während im GmbH-Recht § 29 BGB analog angewendet wird, wird im Genossenschaftsrecht § 85 AktG herangezogen.
Vor dem Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform 2023 ordnete § 85 BGB a. F. die Anwendung von § 29 BGB auf Stiftungen an. Nach § 29 BGB kann das Amtsgericht in dringenden Fällen Mitglieder des Vorstands bestellen, soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen. Insbesondere aufgrund der Mitgliederlosigkeit der Stiftung entschied sich der Gesetzgeber jedoch für die Schaffung einer neuen stiftungsspezifischen Vorschrift. Aus diesen Gründen unterscheidet sich § 84c BGB in den folgenden wesentlichen Punkten von § 29 BGB und § 85 AktG:
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