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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    So wird der richtige Zeitpunkt für die Erstbemessung der Invalidität bestimmt

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Für die Erstbemessung der Invalidität kommt es hinsichtlich Grund und Höhe auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an (Nach Ziff. 2.1.1.1 der Musterbedingungen 2010 ein Jahr; hier: 18 Monate). Die Prozentzahl ist kaufmännisch auf ein volles Prozent auf- oder abzurunden. So hat es der BGH in einem aktuellen und für die Praxis sehr wichtigen Urteil klargestellt ( 18.11.15, IV ZR 124/15, Abruf-Nr. 182691 ).

    Sachverhalt

    Der VN hatte einen Unfall erlitten. Daraufhin hatte der VR Vorschüsse auf die Invaliditätsentschädigung gezahlt. Erst nach Ablauf von mehr als drei Jahren kam der VR seiner Pflicht (Ziff. 9.1 AUB 2010) nach, die Invalidität abzurechnen. Den danach überzahlten Betrag forderte er vom VN zurück. Das LG hat ein Gutachten über die Höhe der Invalidität zum Ablauf der Dreijahresfrist (Ziff. 9.4 AUB 2010) eingeholt. Entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens hat es der Klage (teilweise) entsprochen. Das Berufungsgericht hielt dies für richtig. Es hat deshalb die Berufung des VN zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Diese hatte Erfolg, wobei der BGH folgende Leitsätze vorangestellt hat:

     

    • 1. Für die Erstbemessung der Invalidität kommt es hinsichtlich Grund und Höhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an (hier: 18 Monate).
    • 2. Der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist nur maßgebend dafür, ob sich rückschauend bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist (Nr. 2.1.1.1 AUB) bessere tatsächliche Einsichten zu den Prognosegrundlagen bezüglich des Eintritts der Invalidität und ihres Grads eröffnen.

    (Abruf-Nr. 182691)