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  • · Fachbeitrag · Sonderkündigungsrecht

    Kein Sonderkündigungsrecht bei nachträglich gewerblich umgewidmeter dritter Wohneinheit

    Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind, es sei denn, sie wurden schon vor Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt (BGH 18.2.15, VIII ZR 127/14, Abruf-Nr. 175953).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger wohnen im Erdgeschoss eines Hauses, dessen Eigentümer sie seit 86 sind. Die Beklagten sind Mieter einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung. Den Mietvertrag hatten sie Ende 84 mit den Voreigentümern geschlossen. Diese wohnten damals allein in dem noch nicht vollständig fertiggestellten Anwesen. Baugenehmigung und Schlussabnahmebescheinigung beschreiben das Bauvorhaben als „Errichtung eines Wohnhauses mit zwei WE und zwei Pkw-Garagen“. Außer den Wohnungen der Parteien befindet sich im DG noch ein Appartement. Dieses war bei Abschluss des Mietvertrags geplant, aber noch nicht fertiggestellt. Die für eine Kochnische/Küchenzeile erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse waren von Anfang an vorhanden. Später wurde hier eine Teeküche/Küchenzeile eingebaut und das Appartement mehrfach zu Wohnzwecken vermietet. Aktuell ist es an eine vom Kläger betriebene GmbH vermietet. Die Küchenzeile wurde in ein Regal „umfunktioniert“. Das LG gibt der auf ein Sonderkündigungsrecht aus § 573a Abs. 1 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage statt. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Unter einer Wohnung wird ein selbstständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht. Da diese voraussetzt, dass eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden ist (BGH MK 11, 24, Abruf-Nr. 104247), müssen die dafür erforderlichen Versorgungsanschlüsse (Wasser, Abwasser, Strom) vorhanden sein. Nicht erforderlich ist, dass die Küche mit Möbeln und Geräten ausgestattet ist.