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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Vermutung einer gemischten Schenkung

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    • 1. Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung; diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäfts selbst.
    • 2. Mit der Regelung, dass eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können; maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll.

    (BGH 6.11.13, XII ZB 434/12, FamRZ 14, 98, Abruf-Nr. 133989)

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie machen wechselseitige güterrechtliche Ansprüche geltend. Im Rechtsmittelverfahren ist zwischen ihnen noch streitig, wie die vom Antragsteller gehaltenen Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH im Zugewinnausgleich (ZGA) zu bewerten sind und ob deren Erwerb (zumindest teilweise) i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert gewesen ist. Der Antragsteller ist Orthopädiemechanikermeister. Er hält 50 Prozent der Gesellschaftsanteile an der GmbH und ist einer ihrer Geschäftsführer. Die GmbH betreibt ein Sanitätshaus.

     

    Der Antragsteller und ein Mitarbeiter des Unternehmens haben vom Unternehmensgründer Karl R. 1993 jeweils 20 Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft zu einem Kaufpreis übernommen, der unstreitig nur einen Bruchteil des tatsächlichen Werts der Geschäftsanteile darstellte. Der Antragsteller und sein früherer Kollege wurden als weitere Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Durch notariellen „Kaufvertrag“ erwarben sie von der Gesellschafterin und Ehefrau des Unternehmensgründers weitere 20 Prozent der Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH. Unter Ziffer 6. dieses Vertrags war bestimmt, dass der Antragsteller, wenn er auf eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund aus der Geschäftsführung der Karl R.-GmbH ausscheiden sollte, zur Abtretung seines Geschäftsanteils gegen eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Einziehungsvergütung an die Gesellschaft (oder einen von der Gesellschafterversammlung bestimmten Dritten) verpflichtet war.

     

    Der Unternehmensgründer und seine Frau errichteten ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre drei Kinder zu Schlusserben ein. Als Vermächtnis auf den Tod des Längstlebenden sollten der Antragsteller und sein Kollege zu gleichen Teilen die im Nachlass befindlichen restlichen Geschäftsanteile an der Gesellschaft erhalten. Dafür sollten sie an die Erben der Eheleute R. einen Betrag zahlen. Nach dem Tod der Ehegatten R. erwarb der Antragsteller (ebenso wie sein Kollege) die Geschäftsanteile. Durch notariellen Kaufvertrag veräußerten die drei Kinder der Eheleute R. in Erfüllung des Vermächtnisses 30 Prozent der Geschäftsanteile an der Karl R.-GmbH an den Antragsteller.

     

    Die Karl R.-GmbH betreibt ihr Sanitätshaus in Räumlichkeiten, die durch Mietvertrag auf unbestimmte Zeit von der R.-Verwaltungs-GmbH und Co. GdbR angemietet worden sind. Gesellschafter der R.-Verwaltungs-GmbH (und Mitgesellschafter der Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts) sind die drei Kinder der verstorbenen Eheleute R.

     

    Das AG hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Beide Beteiligte haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Während das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erfolglos geblieben ist, hat das OLG auf die Beschwerde des Antragstellers den von ihm als ZGA zu zahlenden Betrag herabgesetzt. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden. Beide haben Erfolg und führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

    Entscheidungsgründe

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht den Erwerb des zwanzigprozentigen Geschäftsanteils im Jahr 93 nicht als gemischte Schenkung und damit nicht als einen (teilweise) nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb angesehen.

     

    Begriff der Schenkung wie bei § 516 BGB

    Der Begriff der Schenkung i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer Vermögensbewegung i.S. von § 516 Abs. 1 BGB. Sie setzt eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt. Beide Teile sind darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Bei einer gemischten Schenkung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass nur ein Teil der Leistung unentgeltlich zugewendet wird, während der übrige Teil durch eine Gegenleistung abgegolten ist (BGH FamRZ 92, 1160, 1161 m.w.N.). In einem solchen Fall kann von vornherein nur der unentgeltliche Teil des Rechtsgeschäfts als privilegierter Erwerb i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB behandelt werden.

     

    MERKE | Die Darlegungs- und Beweislast für einen privilegierten Erwerb i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB - und damit für das Vorliegen einer gemischten Schenkung - trägt derjenige, der den angeblichen Schenkungsanteil der Zuwendung in sein positives Anfangsvermögen einstellen möchte (BGH FamRZ 05, 1660, 1661).

     

     

    Keine tatsächliche Vermutung für eine gemischte Schenkung

    Für den Antragsteller spricht keine tatsächliche Vermutung für die Vereinbarung einer (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Übertragung der Geschäftsanteile. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass demjenigen, der sich auf eine gemischten Schenkung beruft, grundsätzlich eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen ist.

     

    MERKE | Voraussetzung für die Beweiserleichterung ist, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGH FamRZ 12, 207). Eine solche Beweiserleichterung hat der BGH bislang aber nur Dritten gewährt, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer Schenkung tangiert wurden, wie dies z.B. bei Pflichtteilsberechtigten (BGH NJW 72, 1709, 1710), Vertrags- oder Schlusserben (BGH NJW 82, 43, 44 f.) oder bei Sozialhilfeträgern nach der Überleitung von Rückforderungsansprüchen aus § 528 BGB (BGH FamRZ 95, 479, 480; NJW-RR 96, 754, 755). Ohne eine Beweiserleichterung könnten solche ihre Rechte oft nicht effektiv wahrnehmen. Denn sie wären, da sie außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem -empfänger stehen, in den meisten Fällen nicht imstande, einen ihnen obliegenden Beweis für die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte (teilweise) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts zu führen (BGHZ 59, 132, 136 = NJW 72, 1709, 1710).

     

    Demgegenüber besteht keine Veranlassung, eine tatsächliche Vermutung dieser Art auch zugunsten eines Zuwendungsempfängers zuzulassen, der wie hier aufgrund der Beweislastregeln zu § 1374 Abs. 2 BGB ausnahmsweise in seinem Interesse beweisen muss, dass die Zuwendung unentgeltlich war (OLG Karlsruhe ZErb 10, 55). Denn dieser hat es bei einer gemischten Schenkung als Vertragsbeteiligter selbst in der Hand, dem von den Parteien des Zuwendungsgeschäfts tatsächlich zugrunde gelegten Wertverständnis im Vertrag hinreichend Ausdruck zu verleihen.

     

    Nicht zu beanstanden ist die Wertung, dass die vergünstigte Überlassung der Geschäftsanteile in einer die (teilweise) Unentgeltlichkeit ausschließenden Weise damit verknüpft gewesen ist, dass der Antragsteller als Geschäftsführer (wieder) in die Karl R.-GmbH eintritt.

     

    An der erforderlichen Einigkeit der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt es nach allgemeiner Meinung immer, wenn eine Vertragspartei - sei es auch nur irrtümlich - die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht (MüKo/J. Koch, BGB, 6. Aufl., § 516 Rn. 25). Die eine Unentgeltlichkeit ausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrags (synallagmatisch) als auch durch Setzung einer Bedingung (konditional) oder eines bestimmten Rechtszwecks (kausal) erfolgen (BGH FamRZ 92, 1160, 1161; 300, 301). Die Gegenleistung kann auch einen immateriellen Charakter haben (BGH FamRZ 92, 293, 294; 90, 600, 601).

     

    Da die Herstellung einer solchen Verknüpfung Sache der Vertragsparteien und damit Gegenstand ihrer Willensentscheidung ist, muss das Bestehen einer solchen Verknüpfung nach den allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen ermittelt werden (Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 516 Rn. 15). Dies ist Sache des Tatrichters. Die Auslegung unterliegt der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts nur darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (BGH NJW 04, 848). Solche rechtsbeschwerderechtlich relevanten Auslegungsfehler liegen nicht vor.

     

    Es liegt keine belohnende Schenkung vor

    Darin, dass der Antragsteller erst als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen worden ist und der kaufpreisüberschießende Wert der Geschäftsanteile erst im nachfolgenden notariellen Vertrag zugewendet wurde, kann keine belohnende Schenkung gesehen werden. Durch die Anknüpfung an die bloße zeitliche Abfolge zwischen Geschäftsführerbestellung und Anteilsübertragung würde ausgeblendet, dass die Übertragung auch mit der Erwartung verbunden war, dass der Antragsteller künftig als Geschäftsführer seine Arbeitskraft in das Unternehmen einbringen würde.

     

    Kaufvertrag steht der Auslegung nicht entgegen

    Der notarielle Kaufvertrag steht dem Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Danach war der Antragsteller beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung unter bestimmten Voraussetzungen zur Abtretung seiner Geschäftsanteile gegen Zahlung einer Einziehungsvergütung verpflichtet. Vielmehr verdeutlicht dies, dass die Vertragsparteien im freiwilligen und nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigten Ausscheiden des Antragstellers aus der Geschäftsführung einen Eingriff in die Geschäftsgrundlage für die vergünstigte Übertragung der Geschäftsanteile gesehen haben. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Einziehungswert für die Geschäftsanteile - der jedenfalls ihrem tatsächlichen Wert nicht entspricht - schon im Jahr 93 über dem Kaufpreis gelegen haben mag.

     

    Es ist auch keine unentgeltliche Zweckschenkung gegeben

    Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Übertragung der Geschäftsanteile nicht (teilweise) als unentgeltliche Zweckschenkung gewürdigt hat. Ebenso wie bei der kausalen Verknüpfung soll der Zuwendungsempfänger bei der Zweckschenkung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden. Maßgeblich für die Abgrenzung ist auch hier der Parteiwille. Je stärker das erkennbare Interesse des Zuwendenden an der Erreichung des von ihm erstrebten Rechtszwecks ist, umso mehr spricht dafür, dass die Zweckerreichung als „Gegenleistung“ für die Zuwendung i.S. einer die Unentgeltlichkeit ausschließenden kausalen Verknüpfung erwartet wird (MüKo/J. Koch, a.a.O., § 516 Rn. 29 und § 525 Rn. 8; Erman/Herrmann, BGB, 13. Aufl., § 516 Rn. 8). Frau R. war besonders daran gelegen, den Bestand der Gesellschaft als Lebenswerk ihres Ehemanns durch den Aufbau von Unternehmensnachfolgern auch über den Tod der Eheleute hinaus zu sichern. Ihr Interesse am dauerhaften persönlichen Einsatz des Antragstellers bei der Führung der Gesellschaft ging daher noch über das allgemeine wirtschaftliche Interesse hinaus, das sie als Inhaberin (restlicher) Geschäftsanteile an einer gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft ohnehin hatte.

     

    Testament sieht Ankaufsrecht im Wege eines Vermächtnisses vor

    Dem Antragsteller ist durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute R. ein Ankaufsrecht im Wege des Vermächtnisses zugewendet worden (vgl. auch BGH FamRZ 01, 1297, 1298). Soweit dieses Ankaufsrecht einen Vermögenswert hat, ist es dem Antragsteller als Zuwendung von Todes wegen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB angefallen.

     

    Ankaufsrecht zählt nicht zu den Einkünften i.S. von § 1374 Abs. 2 HS. 2 BGB

    Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht in der Beurteilung, dass dieses Vermögen nach § 1374 Abs. 2 HS. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften des Antragstellers zu rechnen sei. Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang unter „Einkünften“ zu verstehen ist. Mit der Zielsetzung, die der ZGA verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert wären, die von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies - zum Nachteil des anderen Ehegatten - zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens (AV) führen. Diese Zuwendungen würden aber im Endvermögen (EV) nicht mehr in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten. Es würde nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht (OLG Bremen OLGR 98, 205, 207; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1374 Rn. 39).

     

    MERKE | Bei unentgeltlichen Zuwendungen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie dazu dienen, den laufenden Lebensbedarf zu decken oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (BGH FamRZ 87, 910, 911).

     

    Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung i.d.R. unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 84, 276, 277). Im Übrigen werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus folgender Prognose gewinnen lassen: Mit welcher Wahrscheinlichkeit wäre der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im EV des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen (vgl. auch Büte, ZGA bei Ehescheidung, 4. Aufl., Rn. 28; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 1 Rn. 47; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Aufl., Rn. 190).

     

    Nach diesen Maßstäben spricht unter diesen Umständen nichts für die Annahme, dass die Zuwendung des Ankaufsrechts für die Gesellschaftsanteile durch das Vermächtnis der Eheleute R. zu den Einkünften des Antragstellers gerechnet werden könnte.

     

    Eine andere Beurteilung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Vermächtnis der Eheleute R. auf der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers für die Karl R.-GmbH beruhe. Die Antragsgegnerin habe diese Berufstätigkeit im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung maßgeblich gefördert. Zwar ist es für die durch § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerbstatbestände kennzeichnend, dass sie typischerweise in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Sie beruhen vielmehr auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zum zuwendenden Dritten oder auf ähnlichen besonderen Umständen, an denen der andere Ehegatte nicht teilhat (BGH FamRZ 95, 1562, 1563 mwN). Mit der Ausnahmeregelung, dass ein „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnendes Vermögen dem AV nicht hinzugerechnet wird, soll indessen allein Verzerrungen der ZGA-Bilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des AV durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können. Die Ausnahmeregelung ermöglicht es demgegenüber - schon im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von untragbaren Abgrenzungsschwierigkeiten - nicht, die der Privilegierung bestimmter Zuwendungsarten zugrunde liegende typisierende Vorstellung, der andere Ehegatte könne zu dem Vermögenserwerb nichts beigetragen haben, in jedem Einzelfall auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen.

    Praxishinweis

    Im Hinblick auf Schenkungen i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB gilt:

     

    Übersicht / Schenkungen i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB

    • Es müssen die Voraussetzungen wie bei § 516 BGB gegeben sein, d.h. die Zuwendung und die Einigung über die Unentgeltlichkeit (BGH FamRZ 87, 910; 95, 1562).

     

     

    • Auf ehebedingte Zuwendungen (zum Begriff Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1372 Rn. 4) ist § 1374 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht anzuwenden (BGH FamRZ 82, 778).

     

    • Zuwendungen von Eltern an einen Ehegatten sind, auch wenn sie um der Ehe des Kindes willen erfolgen, Schenkungen. Das gilt sowohl für Zuwendungen an das eigene Kind als auch nach neuerer BGH-Rechtsprechung auch für Zuwendungen an das Schwiegerkind (BGH FamRZ 10, 958; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1374 Rn. 16)
     

    Weiterführende Hinweise

    • FK 14, 44 (in diesem Heft), zu der Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
    • FK 12, 33, zur richtigen Methode für die Bewertung von freiberuflichen Praxen
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 38 | ID 42468142