Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Ehevertrag

    Keine Sittenwidrigkeit wegen Unausgewogenheit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1.Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur als sittenwidrig und als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags regelmäßig noch nicht.
    • 2.Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (BGH FK 05, 67).
     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die 1949 geborene Antragstellerin F und der 1949 geborene Antragsgegner M heirateten 1977. Vor Eheschließung hatten sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, durch den sie den Versorgungsausgleich (VA) ausschlossen, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbarten und für den Scheidungsfall wechselseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichteten. Aus der Ehe gingen 1979 und 1982 insgesamt zwei Kinder hervor. M befand sich im Zeitpunkt der Heirat noch in der Juristenausbildung. F war seit 1973 als Stationsschwester in einem evangelischen Krankenhaus vollschichtig berufstätig. M legte 1980 das juristische Staatsexamen ab und trat als Verwaltungsrat in den höheren Dienst einer Landesversicherungsanstalt ein (Besoldungsgruppe  A13).

     

    F arbeitete ab 1982 nur noch halbschichtig und nicht mehr als Stationsschwester. In der Folgezeit versorgte sie den Haushalt und die Kinder weitgehend allein. 1991 wechselte M in den Landesdienst. Er wird derzeit als Ministerialrat nach der Besoldungsgruppe B2 besoldet. Die Parteien trennten sich 2005. F arbeitete weiter teilschichtig als Krankenschwester bis zu einer Erkrankung im Frühjahr 2007. Seit Januar 2009 bezieht F Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung und der evangelischen Zusatzversorgungskasse. Aus der Teilung des Erlöses für den Verkauf des ehemaligen Familienheims erhielt sie 76.000 EUR. M zahlte ihr im Wege einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zudem 12.500 EUR. Ferner flossen ihr nach der Trennung aus einer Erbschaft 5.000 EUR zu. Das AG hat die Ehe geschieden und den VA durchgeführt. Es wies den Antrag der F auf nachehelichen Unterhalt ab. Auf ihre Berufung hat das OLG ihr Unterhalt gewährt.