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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Inanspruchnahme des Schenkers nach Entrichtung durch den Beschenkten?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Hat der Bedachte die SchenkSt entrichtet, kann sie auch dann nicht mehr gegen den Schenker festgesetzt werden, wenn die Steuer dem Bedachten aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids (teilweise) erstattet und später diesem gegenüber wieder in ursprünglicher Höhe festgesetzt wird (BFH 29.2.12, II R 19/10, Abruf-Nr. 121588).

    Sachverhalt

    Das FA setzte gegen die Bedachte B SchenkSt für eine Zuwendung der Klägerin K fest. Nachdem B die SchenkSt gezahlt hatte, erwirkte sie die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids mit der unrichtigen Begründung, K habe die unter Auflagen stehende Schenkung widerrufen. Das FA erstattete die SchenkSt in der Annahme, diese sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen. Nachdem das FA erfuhr, dass die Steuererstattung durch unrichtige Angaben erwirkt wurde, setzte es gegen B die SchenkSt erneut fest. Da B die Steuer nur teilweise entrichtete, nahm das FA insoweit die K mit gesondertem Bescheid in Anspruch. Das FG (10.3.10, 9 K 1550/09, ErbBstg 11, 1, EFG 10, 1434) folgte dem FA, da durch den gegenüber B erneut ergangenen Bescheid ein neuer Steueranspruch entstanden sei, für den K als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden könne.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA durfte die SchenkSt gegenüber K nicht mehr festsetzen. Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker. Erwerber und Schenker sind nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner. Entrichtet der Bedachte die ihm gegenüber festgesetzte SchenkSt in vollem Umfang, erlischt diese nach § 47 AO i.V. mit § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Schenker und kann diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden.

    Karrierechancen

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