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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Knifflig: Schenker entrichtet Steuer, Steuerbescheid wird nachträglich aufgehoben, und nun?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt nach § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch für die übrigen Schuldner. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte SchenkSt in vollem Umfang, erlischt diese gemäß § 47 AO i. V. mit § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten. Sie kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Dezember 2006 übertrug A seinem Sohn, dem Kläger K, unentgeltlich 24,5 % der Anteile an der B-GmbH. Im Übertragungsvertrag verpflichtete sich der A, die SchenkSt zu tragen. A bezahlte die festgesetzte SchenkSt in voller Höhe.

     

    Im November 2007 übertrug A dem K weitere 12,94 % der Anteile an der B-GmbH. Nun sollte K die SchenkSt tragen. Das FA zog aus diesem Sachverhalt keine steuerlichen Folgen.

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